Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung, Invaliditätsentschädigung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist und deren ärztlichen Feststellung spätestens innerhalb von 15 Monaten handelt es sich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlußfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann. Es genügt zur Wahrung dieser Frist, daß innerhalb derselben dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (im Anschluß an BGHZ 130, 171, 173 f. = VersR 1995, 1179, 1180; BGHZ 137, 174, 176 = VersR 1998, 175, 176).
2. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, er habe deshalb die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität nicht einhalten können, weil nach Auskunft der behandelnden Ärzte mit Spätfolgen nicht zu rechnen gewesen sei und die Invalidität sich erst nach Ablauf der Frist ergeben habe.
Normenkette
AUB 94 § 7 I (1) Abs. 2; AGBG § 9
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 393/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. November 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Anspruchs aus der Unfallversicherung (AUB 94).
Am 30.08.1998 stürzte der Beschwerdeführer auf einer Haustreppe und erlitt einen Bruch der Kniescheibe. Anfang September 1998 wurde er in der P. Klinik in B. operiert und befand sich 6 bis 7 Wochen in stationärer Behandlung. Nachdem die Schmerzen nicht nachgelassen hatten, begab sich der Beschwerführer Ende Dezember 1998 erneut in stationäre Behandlung, ohne dass eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Knies im Sinne einer Teilinvalidität festgestellt werden konnte. Im ersten Halbjahr 1999 begab sich der Beschwerdeführer in krankengymnastische Behandlung. In der zweiten Jahreshälfte 1999 stellte der Orthopäde Dr. B. fest, dass der Bruch folgenlos verheilt sei, mit dem Hinweis, dass die Schmerzen bei Dauerbelastung nachlassen würden. Anfang des Jahres 2000 wurde anlässlich einer orthopädischen Untersuchung im Krankenhaus W. festgestellt, dass sich unter der Kniescheibe ein Entzündungsherd befand. Diese Diagnose wurde später durch die den Beschwerdeführer weiter behandelnden Ärzte im El. Krankenhaus in N. bestätigt. Obwohl die Entzündung im Knie beseitigt werden konnte, erhielt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge erstmals Kenntnis davon, dass die Funktionsfähigkeit des Knies auf Dauer beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer meldete daraufhin den Unfallschaden der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2.3.2000. Diese lehnte mit Schreiben vom 12.5.2000 eine Entschädigungsleistung unter Hinweis ab, dass der Anspruch nicht innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an gerechnet geltend gemacht worden sei.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Unfallschaden nicht innerhalb der 15-Monats-Frist gemeldet habe, weil nach Auskunft der behandelnden Ärzte nicht mir Spätfolgen zu rechnen gewesen sei. Außerdem verstoße § 7 (1) Abs. 2 AUB 94 gegen das AGBG. Das Berufen auf diese Klausel sei treuwidrig. Die Beschwerdegegnerin bestreitet im Hinblick auf die Schwere der Verletzung und der vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen, dass seitens der behandelnden Ärzte nicht innerhalb der 15-Monats-Frist auf etwaige Spätfolgen hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf die anhaltenden Schmerzen innerhalb vorgenannter Frist den Unfallschaden melden müssen.
II.
Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die beabsichtigte Klage hat keine Aussicht auf Erfolg § 114 ZPO). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
1) Gemäß § 7 I (1) Abs. 2 AUB 94 muss eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sein. Sie muss darüber hinaus spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen der Jahresfrist und der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit im Sinne von §§ 9 und 10 AUB 94 bzw. § 6 Abs. 3 VVG, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH Urteil vom 28.6.1978 – IV ZR 7/77 – VersR 1978, 1036; BGH Urteil vom 19.11.1997 – IV ZR 348/96 – VersR 19...