Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltung der 15-Monatsfrist bei Invalidität nach Unfall, auch wenn Versicherung den Fall danach noch bearbeitet
Normenkette
AUB 61 § 8 Abs. 2 (1)
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 192/00) |
Tenor
Die Berufung des Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Koblenz vom 15.2.2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Unfallversicherungsvertrag auf Zahlung von 57.900 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Zwischen dem Vater des Klägers, K.Z., und der Beklagten bestand unter der Vers. Nr. 87 250 950/301 seit 1979 ein Unfallversicherungsvertrag, in dessen Rahmen auch der Kläger mitversichert war. Am 17.8.1997 verletzte sich der Kläger bei einem Fußballpokalspiel an der linken Schulter und dem linken Arm. Für den Fall der Invalidität aufgrund eines Berufs- oder Freizeitunfalls war hierbei eine Versicherungssumme von 534.000 DM vereinbart worden. Erstmals mit Schreiben des Versicherungsfachwirts H.J. vom 17.11.1999 erfuhr die Beklagte von dem Unfall des Klägers. Am 7.12.1999 übersandte die Beklagte ein Schreiben, in dem sie darauf verwies, dass durch die verspätete Meldung kein Leistungsanspruch bestehe, dieser Fall noch bearbeitet werde. Am 9.12.1999 übersandte der Kläger an die Beklagte eine schriftliche Unfallanzeige hinsichtlich des Unfalls vom 17.8.1997. In der Folge fanden Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien statt.
Aus einer von dem Kläger selbst bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG abgeschlossenen Unfallversicherung wurde diesem zwischenzeitlich eine Entschädigungsleistung wegen unfallbedingter Invalidität (10 % Invaliditätsgrad) i.H.v. 9.700 DM ausgezahlt.
Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht der Beklagten hinsichtlich des vorliegenden Unfallereignisses.
Der Kläger hat vorgetragen, hinsichtlich der Beeinträchtigungen an seinem linken Arm läge bei ihm ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 10 % vor. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen verspäteter Meldung des Unfalls sei auch nicht eingetreten. Die Beklagte macht geltend, dass der Anspruch verspätet geltend gemacht worden sei.
Das LG hat die Klage wegen Verfristung abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.
II. Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
1. Es mag offen bleiben, ob der Kläger als Mitversicherter aktivlegitimiert ist. Jedenfalls sind die Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht fristgerecht gewahrt. Gemäß § 8 Abs. 2 (1) S. 1 AUB 61 – die AUB 88 sind entgegen den Ausführungen des LG nicht Vertragsbestandteil geworden – muss eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sein. Sie muss darüber hinaus spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen der Jahresfrist und der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit i.S.v. § 17 AUB bzw. § 6 Abs. 3 VVG, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urt. v. 28.6.1978 – IV ZR 7/77, VersR 1978, 1036; Urt. v. 19.11.1997 – IV ZR 348/96, MDR 1998, 284 = VersR 1988, 175 [176]; OLG Koblenz, Urt. v. 27.8.1999 – 10 U 1848/98, r+s 2000, 129; v. 19.5.2000 – 10 U 1122/97, ZfS 2000, 454; Beschl. v. 23.3.2001 – 10 W 88/01, OLGReport Koblenz 2001, 421). Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Nichteinhaltung der Frist verschuldet hat. Die Klausel bezweckt, dass der Versicherer unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers nicht für regelmäßig schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden eintreten muss. An die ärztlichen Feststellungen der Invalidität sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere braucht zu einem bestimmten Grad der Invalidität noch nicht abschließend Stellung genommen zu sein (BGH, Urt. v. 6.11.1996 – IV ZR 215/95, VersR 1997, 442 = NJW-RR 1997, 277). Erst recht ist nicht erforderlich, dass die Feststellung einen an der Gliedertaxe ausgerichteten Invaliditätsgrad enthält (BGH, Urt. v. 9.12.1990 – IV ZR 255/89, NJW-RR 1991, 539). Die ärztliche Feststellung braucht nicht einmal richtig und auch dem Versicherer nicht innerhalb der Frist zugegangen zu sein (BGH, Urt. v. 16.12.1987 – IVa ZR 195/86, MDR 1988, 387 = VersR 1988, 286). Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlussfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann (BGH v. 5.7.1995 – IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171 [173 f....