Verfahrensgang

AG Idar-Oberstein (Beschluss vom 06.01.2006; Aktenzeichen 8 F 162/05. VA)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.07.2008; Aktenzeichen XII ZB 80/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung ... gegen den Beschluss des AG - FamG - Idar-Oberstein vom 6.1.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Rentenanwartschaften i.H.v. 456,86 EUR (nicht: 506,86 EUR) begründet werden.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des FamG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Wehrbereichsverwaltung ... auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind durch Urteil des AG - FamG - Idar-Oberstein vom 31.8.2005 geschieden worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den vom Scheidungsverfahren abgetrennten Versorgungsausgleich durchgeführt. Beide Eheleute haben in der gesetzlichen Ehezeit (1.10.1987 bis 28.2.2005) Altersanwartschaften erworben und zwar die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) i.H.v. 188,68 EUR und der Ehemann Versorgungsanwartschaften bei der Wehrbereichsverwaltung ..., die diese mit Auskunft vom 5.10.2005 auf 1.102,39 EUR bezifferte. Auf dieser Grundlage hat das FamG den Versorgungsausgleich durchgeführt (wobei ihm allerdings ein mit dieser Entscheidung korrigierter offensichtlicher Rechenfehler unterlaufen ist). Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Wehrbereichsverwaltung ... geltend, in der Auskunft vom 5.10.2005 sei versehentlich die Minderung der Sonderzahlung (§ 4a BSZG) berücksichtigt, die nach dem Beschluss des BGH vom 20.7.2005 nicht zu beachten sei. Nach der beigefügten neuen Auskunft (Bl. 54 ff. GA) beläuft sich die ehezeitbezogene Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners ohne Berücksichtigung dieser Minderung auf 1.111,85 EUR. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 319 ZPO ist lediglich der dem FamG unterlaufene offensichtliche Rechenfehler von Amts wegen zu berichtigen.

Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 14.11.2005 (7 UF 661/05) - ebenfalls auf Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung ... (die Möglichkeit zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde wurde nicht genutzt) - entschieden hat, ist die Verminderung der jährlichen Sonderzahlung gem. § 4a BSZG bei der Ermittlung des Wertes der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zu berücksichtigen (ebenso OLG Koblenz - 13 UF 662/05 - Beschl. v. 23.11.2005 und schon - 13 UF 156/05 - Beschl. v. 29.4.2005, OLGR 2006, 70). Hieran hält der Senat fest.

Nach § 4a Bundessonderzahlungsgesetz vermindert sich der Betrag der nach § 4 dieses Gesetzes bemessenen jährlichen Sonderzahlung der Bundesbeamten um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI (0,85 %) der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge und des Betrages nach § 4 Abs. 1 S. 1 BSZG. Mit dieser durch Art. 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 4.11.2004 (BGBl. I, 2686) mit Wirkung vom 1.11.2004 eingefügten Vorschrift sollen Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das Recht der Beamten, Richter und Soldaten übertragen werden. Beiträge zur Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Rente sind nämlich gem. § 59 Abs. 1 S. 1, 2. Hs SGBXI seit 1.4.2004 von den Rentnern (die bis dahin wie aktive Arbeitnehmer nur den hälftigen Beitrag aufbringen mussten) in vollem Umfang allein zu tragen. Zwar zahlen auch Versorgungsempfänger ihrerseits Beiträge zur obligatorischen privaten Pflegeversicherung. Jedoch sind die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung für Beamte auf die Hälfte des gesetzlichen Höchstbetrages begrenzt (§§ 110 Abs. 1 Nr. 2e, 23 Abs. 3 SGB XI), weil deren Pflege nicht allein durch diese Versicherung sichergestellt sondern zum Teil im Wege der Beihilfe von ihrem Dienstherrn erstattet wird. Durch die gesetzliche Neuregelung sollen die Versorgungsempfänger ebenso wie die Rentner letztlich mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung belastet werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass die derzeitigen Versorgungsempfänger ebenso wie Rentner regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeversicherung geleistet haben, weshalb sie nach dem Willen des Gesetzgebers ab 1.4.2004 in gleichem Maße wie Renterinnen und Rentner an der Finanzierung der Pflegeleistungen beteiligt werden sollen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/3444, zitiert nach Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Stand Juni 2005, Anh. VII/2 S. 2).

Ob diese Absenkung der Versorgungsbezüge bei der Ermittlung des W...

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