Normenkette

ZPO § 127 Abs. 3, § 120 Abs. 4 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Andernach (Beschluss vom 27.02.2003; Aktenzeichen 7 F 386/97)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Andernach vom 27.2.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar ist das Schreiben vom 10.4.2003 erst am 11.4.2003 beim AG Andernach eingegangen. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde war gem. § 127 Abs. 3 Nr. 3 ZPO am 10.4.2003 abgelaufen, da der angefochtene Beschluss am 10.4.2003 zugestellt worden ist (Bl. 73 R GA). Jedoch kann schon im Schreiben vom 1.4.2003, beim Gericht eingegangen am 4.4.2003 (Bl. 75 GA), eine Einlegung einer sofortigen Beschwerde gesehen werden. In diesem Schreiben hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass bereits vier Jahre seit dem Prozessende vergangen seien.

Zwar war zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 27.2.2003 die vierjährige Frist für die Abänderung einer Prozesskostenhilfeentscheidung (§ 120 Abs. 4 Nr. 3 ZPO) bereits abgelaufen. Das Hauptsacheverfahren ist durch einen Vergleich am 11.1.1999 abgeschlossen worden.

Jedoch ist das Abänderungsverfahren rechtzeitig vor Ablauf der Vierjahresfrist eingeleitet worden. Selbst wenn entspr. den Angaben der Klägerin sie das Schreiben des Gerichts vom 11.11.2002 (Bl. 51 R GA) nicht erhalten hat, hat sie jedoch auf das Schreiben vom 23.12.2002 reagiert und am 3.1.2003 Prozesskostenhilfeunterlagen eingereicht. Wenn diese vollständig gewesen wären, hätte das Gericht bereits zu diesem entscheiden können. Da die Unterlagen jedoch nicht vollständig waren, musste das Gericht mit Schreiben vom 7.1.2003 die Klägerin veranlassen, die Angaben zu vervollständigen.

Bei dieser Sachlage konnte das AG noch eine Änderungsentscheidung treffen, da die Partei den Abschluss des Verfahrens verzögert hat (vgl. hierzu OLG Koblenz v. 25.9.1998 – 15 WF 1024/98, OLGReport Koblenz 1999, 96). Wenn die Klägerin auf die Aufforderung des Gerichts gleich ein ordnungsgemäß ausgefülltes Prozesskostenhilfeformular samt den erforderlichen Anlagen eingereicht hätte, hätte das Gericht bereits am 7.1.2003 entscheiden können. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107920

OLGR-KSZ 2003, 392

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