Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlöschen der Gebührenansprüche durch verspätete Geltendmachung (beigeordneter Anwalt)

 

Normenkette

BRAGO §§ 123-124, 128 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Andernach (Beschluss vom 10.04.2003; Aktenzeichen 7 F 23/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Andernach vom 10.4.2003 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Gerichtsgebühren werden nicht erstattet.

 

Gründe

Durch Beschluss vom 28.5.2002 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … beigeordnet. Das Verfahren endete am 2.8.2002 mit einem Vergleich.

Mit Schreiben vom 23.9.2002 wurde Rechtsanwalt … aufgefordert, binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens Anträge auf Festsetzung der Vergütungen gem. §§ 123, 124 BRAGO zu stellen. Rechtsanwalt … wurde darauf hingewiesen, dass bei Fristversäumnis die Ansprüche erlöschen. Ausweislich des in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses ist Rechtsanwalt … dieses Schreiben am 26.9.2002 zugegangen (Bl. 27 d.A. PKH I). Mit einem am 28.10.2002 bei dem AG Andernach eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag hat Rechtsanwalt … um Fristverlängerung bis 11.11.2002 gebeten. Mit Beschluss vom 29.10.2002, durch die die von der Klägerin noch zu leistende Ratenzahlung auf eine Rate zu 30 Euro und eine Teilrate zu 2,62 Euro festgelegt wurde (Bl. 30 GA), wurde festgestellt, dass der beigeordnete Anwalt mit seiner Vergütung nach §§ 123 und 124 BRAGO ausfalle, da dessen Ansprüche gem. § 128 Abs. 2 BRAGO erloschen sind. Es wurde darauf hingewiesen, dass die ihm gesetzte Frist von einem Monat, die im Gesetz festgelegt ist, weder verlängert noch verkürzt werden kann (Gerold/Schmidt, BRAGO, 13. Aufl., § 128 Rz. 14). Durch Beschluss vom 20.12.2002 wurde der Antrag des Rechtsanwalts T. vom 5.11.2002 auf die Festsetzung der Vergütung gem. §§ 123, 124 BRAGO zurückgewiesen (Bl. 34 der Unterakte PKH I). Dieser Beschluss wurde genau so begründet wie der Beschluss vom 29.10.2002.

Hiergegen hat Rechtsanwalt … Erinnerung eingelegt. Dieser Erinnerung hat der Rechtspfleger beim AG Andernach nicht abgeholfen. Durch Beschluss vom 10.4.2003 hat die zuständige Richterin des AG Andernach die Erinnerung zurückgewiesen. Sie hat darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 28.10.2002 mit der Bitte um Fristverlängerung an der Rechtssache nichts ändere, da eine Fristverlängerung nicht habe erfolgen können. Es seien sowohl die Gebührenansprüche gem. § 123 BRAGO als auch diejenigen gem. § 124 BRAGO erloschen. Das Gericht hat sich insoweit auch auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors (Bl. 44 GA) bezogen.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts … ist statthaft (§ 128 Abs. 4 BRAGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 128 Abs. 4 S. 2 BRAGO gilt § 10 Abs. 3 S. 4 BRAGO sinngemäß. Danach sind die für die Beschwerden in Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften und daher die §§ 567 ff. ZPO anzuwenden. Nach der dortigen Entscheidung entscheidet der Einzelrichter.

Rechtsanwalt … hat die ihm gem. § 128 Abs. 2 S. 1 BRAGO gesetzte Frist von einem Monat nicht eingehalten. Er war darauf hingewiesen worden, dass bei Nichteinhaltung der Frist sowohl die Gebührenansprüche als beigeordneter Anwalt nach § 123 BRAGO als auch der Anspruch auf Weitervergütung nach § 124 BRAGO erlischt. Dies entspricht der allgemeinen Meinung (s. Hartmann, BRAGO, 32. Aufl., § 128 Rz. 23; OLG Köln NJW-RR 1999, 1583; OLG Zweibrücken OLGZ 1999, 391; Gerold Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 128 Rz. 14; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Beigeordneter Anwalt 10.1). Dieser Auffassung hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 29.10.2001 (OLG Koblenz, Beschl. v. 29.10.2001 – 11 WF 595/01) angeschlossen. Er hat darauf hingewiesen, dass sich § 128 BRAGO generell mit dem Festsetzungsverfahren betreffend die aus der Bundes- oder Landeskasse zu gewährende Vergütung befasst. In § 128 Abs. 2 S. 2 BRAGO heißt es auch ausdrücklich, dass die Ansprüche erlöschen, wenn der Rechtsanwalt der Forderung des Gerichts nicht nachkommt. Es ist hierbei nicht zwischen den Ansprüchen nach § 123 BRAGO und denjenigen nach § 124 BRAGO differenziert worden. Wenn nur der Anspruch nach § 124 BRAGO auf die Mehrvergütung erlöschen würde, wäre dies auch entspr. formuliert worden. Der Sinn des Gesetzes, eine möglichst frühzeitige und abschließende Entscheidung über die anfallenden Kosten und damit die Laufzeit eventueller Raten wie im vorliegenden Fall zu ermöglichen, wird nur gewahrt, wenn sämtliche Kosten erfasst werden und nicht nur die weitere Vergütung nach § 124 BRAGO.

Gemäß § 128 Abs. 5 BRAGO ist die Beschwerde gebührenfrei.

Diener

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107930

FamRZ 2004, 216

FuR 2004, 44

NJW-RR 2004, 67

AGS 2003, 548

OLGR-KSZ 2003, 436

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