Leitsatz (amtlich)
Bei Anwaltswechsel einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Beiordnung eines neuen Anwalts nur bei dessen ausdrücklichem Einverständnis mit der Einschränkung erfolgen, dass der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen, andernfalls ist die Beschränkung unwirksam. Die erforderliche Zustimmung ist nicht in der widerspruchslosen Hinnahme des Beschlusses zu sehen.
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 05.02.2003; Aktenzeichen 40 F 172/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 5.2.2003, durch den die zugunsten der Beschwerdeführerin festgesetzte Vergütung wieder aufgehoben worden ist, seinerseits aufgehoben.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist durch Beschluss des AG vom 16.4.2002 dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, dies in Abänderung eines Beschlusses vom 14.10.2001, durch den dem Kläger für eine Vaterschaftsanfechtungsklage vor dem AG Bonn Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H in Bonn bewilligt worden war. Letztere hatte durch Schriftsatz vom 29.10.2001 mitgeteilt, dass sie das Mandatsverhältnis niederlege, da dieses wegen des Verhaltens des Klägers so gestört sei, dass ihr eine Fortsetzung nicht mehr möglich sei. Ihre PKH-Gebühren sind gem. § 123 BRAGO durch Beschluss vom 8.1.2002 antragsgemäß festgesetzt worden (drei Gebühren plus Auslagen).
Die Beiordnung der Beschwerdeführerin durch den Beschluss vom 16.4.2002 ist "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes" erfolgt, "ohne dass der Staatskasse zusätzliche Kosten entstehen dürfen". Nach Abschluss des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens am 1.10.2002 hat die Beschwerdeführerin ihrerseits einen Gebührenantrag nach § 123 BRAGO gestellt (drei Gebühren plus Auslagen), dem zunächst im wesentlichen - außer Kopiekosten - durch Beschluss vom 3.12.2002 stattgegeben worden ist. Die festgesetzte Vergütung ist der Beschwerdeführerin ausgezahlt worden.
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss sodann wieder aufgehoben worden, und zwar mit der Begründung, laut Beiordnungsbeschluss vom 16.4.2002 dürften durch die Beiordnung der Beschwerdeführerin keine weiteren Kosten entstehen; da zugunsten von Rechtsanwältin H bereits alle Gebühren festgesetzt worden seien, hätte eine Vergütungsfestsetzung zugunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr ergehen dürfen.
Gegen die Aufhebung der Vergütungsfestsetzung hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt mit der Begründung, der Beiordnungsbeschluss vom 16.4.2002 sei dahingehend zu verstehen, dass zusätzliche Kosten nur dadurch nicht entstehen dürften, dass der beigeordnete Anwalt nicht ortsansässig sei. Der Beschluss besage aber nicht, dass dem neu beigeordneten Anwalt keine Vergütung zustehe; denn mit jeder Beiordnung entstehe ein weiterer Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse; eine Einschränkung im Beiordnungsbeschluss sei für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht bindend. Im Übrigen habe das Verfahren erst nach umfangreicher Tätigkeit durch sie - die Beschwerdeführerin - zum Abschluss gebracht werden können.
Das AG hat die Erinnerung durch Beschluss vom 17.3.2003 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie sich auf ihre Begründung im Erinnerungsverfahren bezieht. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die nach § 129 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist begründet.
Mit der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Beiordnung eines neuen Rechtsanwaltes im Wege der Prozesskostenhilfe aus dessen Tätigkeit in dem Rechtsstreit grundsätzlich ein neuer Vergütungsanspruch entsteht, soweit er die entsprechenden Gebührentatbestände erfüllt hat. Insoweit steht außer Streit, dass die seitens der Beschwerdeführerin entfaltete Tätigkeit drei Gebühren ausgelöst hat.
Entgegen der Auffassung des AG scheidet ein Vergütungsanspruch auch nicht deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt beigeordnet worden ist. Dass der Beiordnungsbeschluss vom 16.4.2002 eine Einschränkung dahingehend enthält, dass die in Köln ansässige Beschwerdeführerin nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen - also in Bonn ansässigen - Anwalts beigeordnet ist, steht außer Frage. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 121 Abs. 3 ZPO, dass unnötige Reisekosten zu vermeiden sind (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 121 Rz. 12). Auf die Streitfrage, ob und ggf. in welcher Form es einer Einwilligung des ortsfremden Anwalts für eine entsprechende Einschränkung bedarf, kommt es im vorliegenden Fall nicht an (vgl. dazu u.a. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 121 Rz. 13; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 571, jeweils m.w.N.).
Nicht eindeutig ist indessen, ob der Beiordnungsbeschluss vom 16.4.2002 darüber hinaus eine Einschränkung dahingehend enthält, dass durch die neue Beiordnung keine zusätzliche Kosten im Übrigen - also abgesehen von Re...