Leitsatz (amtlich)
Steht dem Makler mangels Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages oder mangels Vermittlung kein (Primär-) Anspruch auf Maklerlohn zu, ist es ihm verwehrt, einen Sekundäranspruch auf Schadensersatz zu stützen, weil die Eigentümer des Anwesens trotz Stellung einer Kaufinteressentin nicht bereit waren, ihr Anwesen zu veräußern und dadurch dem Makler ein Anspruch auf Zahlung des Maklerhonorars entgangen ist. Der Auftraggeber ist durch Einschaltung eines Maklers nicht in seiner Entschließungs- oder Abschlussfreiheit beschränkt und bleibt Herr des Geschäfts. Es besteht keine Rücksichtnahmepflicht, dass der Makler nur beim Zustandekommen des Hauptvertrages bei Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder infolge der Vermittlung des Maklers seine Maklergebühr erhält Dabei ist unerheblich, ob der Makler mit einer Interessentin einen Reservierungsvertrag geschlossen und diese zum Kauf des Objekts bereit gewesen wäre. Für einen Schadensersatzanspruch Es fehlt es an einer Pflichtverletzung der Auftraggeber.
Normenkette
BGB § 652 Abs. 1, § 290
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 12.05.2011; Aktenzeichen 2 O 225/10) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Mainz - Einzelrichter - vom 12.5.2011 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 25.6.2012. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:
I. Der Kläger ist Inhaber eines Maklerbüros und unternahm diverse Verkaufsbemühungen betreffend die von den Beklagten bewohnte Immobilie Römerpfad 10 in A.. Die Beklagten hatten zunächst der L. Immobilien GmbH einen Maklerauftrag betreffend die Veräußerung ihrer Immobilie erteilt; diesen später gekündigt, so dass die L. das Objekt als nicht vermittelt am 15.7.2008 deaktiviert und aus dem Internet genommen hatte. Der Kläger besuchte das Anwesen der Beklagten in der Zeit vom 10.11.2008 bis 11.12.2009 mit acht Interessenten und schloss einen Reservierungsvertrag mit einer Kaufinteressentin, nach der diese sich zur Zahlung einer Maklerprovision über 11.000 EUR verpflichtete. Der vorbereitete notarielle Kaufvertrag wurde von den Beklagten nicht unterzeichnet. Es kam auch in der Folgezeit nicht zur Veräußerung der Immobilie der Beklagten.
Die Parteien streiten darüber, ob ein Maklervertrag zustande gekommen ist und ob dem Kläger wegen Nichtzustandekommens des notariellen Kaufvertrages hinsichtlich der Veräußerung des Anwesens der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.000 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 29.3.2010 zu zahlen;
2. die Beklagten weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 837,52 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.4.2010 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage abgewiesen,
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Beklagten unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Anträge.
II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das LG hat zunächst zu Recht einen Anspruch auf Mäklerlohn gem. § 652 BGB abgelehnt. Mach § 652 Abs. 1 BGB entsteht ein Anspruch auf Mäklerlohn, wenn infolge des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder infolge der Vermittlung des Maklers hierzu der Kaufvertrag zustande kommt. Da ein derartiger Kaufvertrag aber nicht zustande gekommen ist, die Beklagten weiterhin die in ihrem Eigentum stehende Immobilie Römerpfad 10 in A., bewohnen, ist ein (Primär-)Anspruch auf Zahlung eines Maklerhonorars nicht zur Entstehung gelangt.
Dem Kläger steht entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegrünung auch als Sekundäranspruch kein Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB zu, weil die Beklagten trotz Stellung einer Kaufinteressentin nicht bereit waren, ihr Anwesen zu veräußern und dadurch dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Maklerhonorars entgangen ist. Zutreffend führt das LG aus, dass der Auftraggeber durch Einschaltung eines Maklers nicht in seiner Entschließungs- oder Abschlussfreiheit beschränkt ist. Er bleibt Herr des Geschäfts. Der Auftraggeber braucht keine Rücksicht darauf zu nehmen, dass der Makler nur beim Zustandekommen des Hauptvertrages bei Nachweis de...