Normenkette
GWB § 97 Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 3, § 173 Abs. 1
Verfahrensgang
Vergabekammer Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 29.04.2022; Aktenzeichen VK 2 - 23/21) |
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 29. April 2022 gerichteten sofortigen Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin ist ein öffentliches Unternehmen und betreibt das Müllheizkraftwerk [...]. Sie veröffentlichte im Supplement zum EU-Amtsblatt vom [...] eine Auftragsbekanntmachung zur Vergabe von Dienstleistungen "zum Transport und zur Entsorgung von Reststoffen aus der Abfallverbrennung (Schlacke; Filterstäube und Kesselausbruch) der [...]" im offenen Verfahren. Der Gesamtwert des Auftrags war antragsgegnerseits zuvor auf [...] EUR geschätzt worden.
Die Leistungen sollten in zwei Lose aufgeteilt vergeben werden. Los 1 ist in der Auftragsbekanntmachung wie folgt beschrieben:
"Entsorgung der Schlacke Der Auftragnehmer übernimmt die im Müllheizkraftwerk des Auftraggebers anfallenden Schlacke nach den näheren Bestimmungen der Leistungsbeschreibung. Der Auftragnehmer soll eine integrierte Dienstleistung erbringen, zu der Schlackebunker-Management, Verladung und Transport, Aufbereitung der Schlacke, Verwertung oder Beseitigung der Reststoffe nach der Schlackeaufbereitung und die Dokumentation gehören. Es besteht die Möglichkeit, die komplette Leistung der Schlackeentsorgung anzubieten (inkl. Verwertung / Beseitigung der mineralischen Aufbereitungsreste) oder eine Leistung, bei der die mineralischen Aufbereitungsreste auf Deponiekontingende des Auftraggebers angedient werden."
In der Auftragsbekanntmachung sind außerdem Eignungskriterien aufgeführt. So heißt es zu Ziffer III.1.2) der Bekanntmachung:
"Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
[...]
7. 'sichere Entsorgungsmöglichkeit für mineralische Aufbereitungsreste' (nur Los 1 - sofern keine Andienung auf [...]-Kontingente angeboten wird) Die Bieter müssen die beabsichtigte Verwertung / Beseitigung der mineralischen Aufbereitungsreste auf einem Formblatt beschreiben und den Abnahmevertrags über die gesamte angebotene Vertragslaufzeit vorlegen."
In den Vergabeunterlagen finden sich ebenfalls Ausführungen zur Eignung der Bieter. Hinsichtlich des Loses 1 sind ausweislich Ziffer 1.3.2.1 1) g) "mit Blick auf die Entsorgungssicherheit und die Umweltqualität" als Mindestanforderung unter anderem zu erfüllen und nachzuweisen:
"Mindestanforderung 'sichere Entsorgungsmöglichkeit für mineralische Aufbereitungsreste':
Zur vollständigen Entsorgung der Schlacke, die die [...] zu gewährleisten hat, gehört die Verwertung oder Beseitigung der mineralischen Aufbereitungsreste. Daher muss die sichere Absteuerung der mineralischen Aufbereitungsreste gewährleistet sein.
Als Nachweis ist eine Beschreibung der beabsichtigten Verwertung/Beseitigung der mineralischen Aufbereitungsreste mit den Angaben auf dem Formblatt 'sichere Entsorgungsmöglichkeit mineralische Aufbereitungsreste' einschließlich eines Abnahmevertrags über die gesamte angebotene Vertragslaufzeit vorzulegen.
Bieter, die auf die Deponiekontingente der [...] bei der [...], der [...] und der [...] andienen wollen, müssen das Formblatt 'sichere Entsorgungsmöglichkeit mineralische Aufbereitungsreste' nicht ausfüllen."
Gegenstand der Vergabeunterlagen war außerdem das in vorstehendem Passus erwähnte Formblatt "sichere Entsorgungsmöglichkeit mineralische Aufbereitungsreste". In diesem heißt es unter anderem:
"Die mineralischen Aufbereitungsreste werden wie folgt entsorgt (kurze Beschreibung der Entsorgungsmöglichkeit mindestens mit Antworten auf die folgenden Fragen:
1. Ist eine Entsorgung auf einer Deponie vorgesehen?
2. Ist eine Entsorgung durch andere Maßnahmen vorgesehen?
Wenn ja, durch welche?
3. Ist die Abnahme der mineralischen Aufbereitungsreste bei einer Menge von 60.000 t/a - 67.000 t/a bis 2024 und danach von 68.000 t/a - 75.000 t/a Schlacke gesichert? Wenn ja, wie?
[...]
Anlage zu diesem Formblatt: Vertrag/Verträge über die Abnahme der mineralischen Aufbereitungsreste für die gesamte angebotene Vertragslaufzeit."
Die Bieter können eine Vertragslaufzeit von fünf oder zehn Jahren anbieten. Zudem ist - ausweislich der Auftragsbekanntmachung sowie der Vergabeunterlagen - der Preis nicht das einzige Zuschlagskriterium. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berechnet die Antragsgegnerin vielmehr einen sogenannten Auswertungspreis, der sich neben dem eigentlichen Angebotspreis (arithmetischer Mittelwert aller Staffelpreise) für die angebotene Leistung auch aus der CO2-Belastung (umweltbezogenes Kriterium) und einem eventuellen Zuschlag bei Nutzung der Deponiekontingente der Antragsgegnerin errechnet.
Am 6. August 2021 richtete die Antragstellerin folgende Bieterfrage an die Antragsgegnerin:
"Zu Anforderungen an eine sichere Entsorgungsmöglichkeit: Ist es für eine sichere Entsorgungsmöglichkeit notwendig, das...