Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormundschaft für ein minderjähres Kind: Vergütung des Vereinsvormundes
Leitsatz (amtlich)
Dem Vereinsvormund kann keine Vergütung bewilligt werden.
Normenkette
FGG §§ 27, 56g, 67a; BGB § 1836 Abs. 3, § 1835a
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 06.01.2010) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Koblenz vom 6.1.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Der beschwerdeführende Verein wurde durch Beschluss des AG - Vormundschaftsgerichts - Koblenz vom 9.2.1995 zum Vormund für das Kind (nach Namensänderung)... bestimmt.
Durch Beschluss vom 11.12.2009 wies das AG den Antrag des Vereins vom 26.1.2009 auf pauschalen Aufwendungsersatz nach § 1835a BGB zurück, weil dem Verein nach § 1835a Abs. 5 BGB keine Aufwandspauschale bewilligt werden könne.
Den daraufhin gestellten Antrag des Vereins auf Zahlung einer Vergütung und von Aufwendungsersatz vom 30.12.2009 wies das AG durch Beschluss vom 06 Januar 2010 zurück, weil dem Verein keine Vergütung gewährt werden könne und Aufwendungsersatz nur, wenn ausreichendes Vermögen des Mündels zur Verfügung stehe, was nicht der Fall sei. Die Entscheidung wurde am 18.1.2010 zugestellt (Bl. 168 GA).
Hiergegen wandte sich der Verein mit seiner am 02.2. eingegangene Erinnerung, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat und die vom Richter zurückgewiesen wurde; die Beschwerde wurde zugelassen.
Gegen diesen am 6.4.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.4. beim AG eingegangene Beschwerde, der der Richter nicht abgeholfen hat und mit der im Wesentlichen die Auffassung vertreten wird, es dürfe für die Vergütung keinen Unterschied machen, ob ein Mitarbeiter des Vereins zum Vormund bestellt werde oder aber der Verein, der die Tätigkeit an seine Mitarbeiter delegieren müsse und insofern den selben Aufwand habe.
Der Bezirksrevisor beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist statthaft nach § 58 FamFG i. V. m § 11 RpflG. Das FamFG findet, auch wenn die Vormundschaft bereits seit 1995 geführt wird, nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG Anwendung, denn es geht hier ausschließlich um einen im Dezember 2009 gestellten Antrag auf Vergütung bzw. Aufwendungsersatz (vgl. hierzu OLG Nürnberg 7 AR 361/10 - juris). Auf den Beschwerdewert von über 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) kommt es nicht an, denn das AG hat die Beschwerde ausdrücklich zugelassen.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Dem beschwerdeführenden Verein steht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in §§ 1835 Abs. 5, 1835a Abs. 5, 1836 Abs. 3 BGB weder eine Aufwandsentschädigung, noch ein Vergütungsanspruch zu und ebenfalls kein Aufwendungsersatzanspruch, weil - unstreitig - das Mündel keinerlei Vermögen hat (§ 1835 Abs. 5 BGB).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der Staat allerdings, soweit er sich privater Vereine zur Erfüllung staatlicher Fürsorgeaufgaben bedient, zu berücksichtigen, dass dem Verein für seine Mitarbeiter fixe Kosten entstehen (BVerfG FamRz. 2000, 414). Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass, soweit ein Vereinsbetreuer - also ein Mitarbeiter des Vereins - bestellt ist, dem Verein, nicht dem Betreuer, ein Aufwendungs- und Vergütungsanspruch nach § 7 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) zusteht. Diese Regelung gilt über ihren Wortlaut hinaus in Analogie zu § 67a Abs. 4 FGG (jetzt § 277 Abs. 4 FamFG) auch für Pfleger und Betreuer (BGH FamRZ 2007, 900).
Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, was sich schon aus ihrem Wortlaut erschließt, wenn der Verein selbst Betreuer ist (vg. Fröschle in MÜKO BGB, 5. Aufl. Rz. 2 zu § 7 VBVG). Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht der Entscheidung des BGH vom 14.3.2007 (a.a.O.) entnehmen (vgl. Zur zusammenfassenden Darstellung des Entscheidungsinhalts zunächst Pammler-Klein/Pammler, juris Praxiskommentar - BGB Bd 4, Rz. 39 ff. zu § 1836). Hier ging es um die Frage, ob die nach § 67a Abs. 4 FGG für den Verfahrenspfleger getroffene Regelung auch für das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht gilt. Dies hat der BGH bejaht. Es ist der Beschwerde zuzugeben, dass einige Formulierungen unter II 3. der Entscheidung missverständlich sein mögen. "... die für Verfahrenspflegschaften geltende Regelung des § 67a Abs. 4 FGG im Wege der Analogie auf Vormundschaften und Pflegschaften zu erstrecken. "Dies liegt besonders nahe, wenn der Mitarbeiter - dem Vereinsbetreuer vergleichbar - persönlich, wenn auch in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Vereins zum Betreuer bestellt worden ist. Aber auch bei Bestellung des Vereins als solchem kann nichts anders gelten" (Hervorhebung durch den Senat) oder "Dabei kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 1) als solcher (das ist nach dem mitgeteilten Sachverhalt der Verein) - wie das BayOBLG meint- oder Herr K persönlich zum Pfleger bestellt worden ist."
Der Senat ist nicht der Auffassung, der BGH habe damit auch gleich eine Vergütungsregelung für Betreuungsv...