Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 26.01.2010; Aktenzeichen 4 O 205/09) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Trier - Einzelrichter - vom 26.1.2010 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 30.7.2010. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:
I. Am 7.8.2002 unterzeichneten die Beklagte sowie der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt ... [A], in Vertretung für den Kläger einen bis zum 30.9.2012 befristeten gewerblichen Mietvertrag (BI. 3 ff. GA). Damit wurden der Beklagten vom Kläger "die im Anwesen ... [X] gelegenen Flächen mit einer Gesamtnutzfläche von 44,5 m2" vermietet, wobei im Vertrag weiter festgehalten wurde, dass das Mietobjekt "zum Betrieb einer Schneiderei" diene. Das mehrgeschossige Hausanwesen ... [X] verfügt in jeder Etage über mehrere Mieteinheiten. In den Mieträumlichkeiten wurde bereits seit längerem eine Schneiderei betrieben. Die Beklagte, die die Schneiderei übernehmen wollte, hatte sich ca. 3 bis 4 Wochen vor Abschluss des Mietvertrages die Räumlichkeiten der Schneiderei zusammen mit der Inhaberin des Geschäftes angesehen. Die Beklagte führte zunächst unmittelbar Verhandlungen mit dem Kläger und wurde, nachdem die Miete ausgehandelt war, an Herrn Rechtsanwalt ... [A] verwiesen, der den Vertrag nach den Wünschen der Parteien fertigte und schließlich in Vertretung für den Kläger unterschrieb.
Die Beklagte mietete später - im Jahr 2009 - andere Räumlichkeiten von dritter Seite an zum Betrieb ihrer Schneiderei. Diese neuen Räumlichkeiten bezog sie zum 2.2.2009. Mit Schreiben vom 27.3.2009 (BI.11 GA) kündigte die Beklagte schließlich das Mietverhältnis mit dem Kläger ordentlich unter Berufung auf die Kündigungsfrist nach § 580a BGB zum 30.9.2009. Mit Anwaltsschreiben der Beklagtenseite vom 4.2.2009 (BI.12 f. GA) wurde die Auffassung vertreten, die Kündigung sei deshalb möglich, weil der Mietvertrag vom 7.8.2002 die Schriftform nach § 550 BGB nicht wahre und deshalb für unbestimmte Zeit gelte.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Mietverhältnis über die im Anwesen ... [X] befindliche Schneiderei, im Erdgeschoss linksseitig mit einer Gesamtnutzfläche von 44,5 qm nicht durch ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vom 27.3.2009 zum 30.9.2009 beendet ist.
Das LG hat der Klage entsprochen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage.
II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das LG hat zu Recht der Klage entsprochen.
Die Beklagte hat die Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.9.2009 erklärt. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass gem. § 256 Abs. 1 ZPO das Fortbestehen des Mietverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus festgestellt wird.
Der Kläger hat auch in der Sache zu Recht die Feststellung begehrt, dass das Mietverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zum 30.9.2009 beendet worden ist. Die Parteien haben wirksam einen Mietvertrag auf die Dauer von 10 Jahren geschlossen, der bis zum 30.9.2012 befristet ist. Der Mietvertrag ist nicht mangels Schriftform auf unbestimmte Zeit geschlossen worden.
§ 550 BGB bestimmt, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit nicht in schriftlicher Form geschlossen worden ist, für unbestimmte Zeit gilt. Die Kündigung ist dann frühestens zum Abschluss eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig. Die Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit § 566 BGB. Sie dient nach der ursprünglichen gesetzgeberischen Intention nicht in erster Linie den Interessen der Vertragsparteien. Im Vordergrund steht das Interesse eines etwaigen Grundstückserwerbers, sich vollständig über die Mietverträge zu unterrichten, in die er nach § 566 BGB mit Rechten und Pflichten eintritt. Daneben hat § 550 BGB aber auch Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander (Bamberger/Roth-Hermann, BGB, 2. Aufl., § 550 Rz. 2).
Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, dass das Schriftformerfordernis deshalb nicht gewahrt sei, weil sich aus dem Mietvertrag nicht eine Einigung über die "wesentlichen Vertragsbedingungen" ergebe. Der Mietgegenstand sei nicht ausreichend beschrieben. Ausweislich § 1 Ziff. 1.1 des Mietvertrages sei eine im Anwesen ... [X] gelegene Fläche mit einer Gesamtnutzfläche von 44,5 m2 vermietet worden. Da das mehrgeschossige Hausanwesen in jeder Etage über mehrere Mieteinheiten verfüge, sei n...