Verfahrensgang
LG Trier (Entscheidung vom 22.03.2010; Aktenzeichen 10 STVK 573/2009 (Vollz)) |
Tenor
1. Dem Gefangenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 22. März 2010 gewährt.
2. Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 22. März 2010 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
4. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 1 Nr. 1 j, 60, 52 Abs. 1 GKG auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
I. 1. Der Gefangene verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten (8023 VRs 280/07); die Vollstreckung soll am 8. November 2010 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (nach Widerruf; 8021 VRs 2003/02) sowie einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten (nach Widerruf; 8021 VRs 6698/03) unterbrochen und am 8. Juni 2011 fortgesetzt werden; das Strafende ist auf den 17. Dezember 2013 notiert.
Unter dem 1. Dezember 2009 schrieb die Vollzugsplankonferenz den Vollzugsplan dahingehend fort, dass der Gefangene weiterhin im geschlossenen Vollzug und alleine in einem Haftraum unterzubringen sei. Er zeige ein äußerst respektloses Verhalten und eine Schuldeinsicht seinerseits sei nicht erkennbar. Da er die Tat leugne, könne er spezifische Behandlungsangebote der Justizvollzugsanstalt nicht nutzen; dies stehe auch einer bedingten vorzeitigen Entlassung im Wege, so dass Vollzugslockerungen derzeit verfrüht seien. Für eine Unterbringung im offenen Vollzug sei der Gefangene wegen seiner problematischen Persönlichkeit und dem mangelnden Schuldbewusstsein nicht geeignet. Die Vollzugsplanfortschreibung wurde dem Gefangenen am 1. Dezember 2009 eröffnet.
Hiergegen richtete sich der Gefangene mit seinem am 15. Dezember 2009 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er pauschal geltend machte, die Vollzugsplanfortschreibung erfülle nicht die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen, ohne hierzu nähere Ausführungen zu machen.
2. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. März 2010, dem Gefangenen zugestellt am 26. März 2010, wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück und verwarf seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, da er innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG keinen den formellen Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG genügenden Antrag gestellt habe.
3. Hiergegen richtet sich die am 27. April 2010 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Rechtsbeschwerde.
Der Gefangene beantragt zunächst, ihm hinsichtlich der Versäumung der Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und trägt hierzu vor, er habe rechtzeitig, nämlich unter dem 18. April 2010, den Urkundsbeamten zur Niederschrift seines Rechtsmittels angefordert.
Zur Begründung der Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene, die Strafvollstreckungskammer habe seinen Vortrag zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Schriftsatz vom 15. Januar 2010 nicht zur Kenntnis genommen, bei ihrer Entscheidung übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus rügt der Gefangene die Verletzung von § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, dessen Anforderungen durch die Strafvollstreckungskammer unzumutbar überzogen worden seien.
Ferner beantragt der Gefangene, ihm auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
II. 1. Dem Gefangenen war gemäß § 116 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, da er einen Sachverhalt glaubhaft gemacht hat, nach dem er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten. Den vorliegenden Akten und der Erklärung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle lässt sich entnehmen, dass der Gefangene rechtzeitig vor Ablauf der Frist, nämlich bereits am 18. April 2010, beantragt hat, die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; mehr kann von ihm unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Möglichkeiten im Strafvollzug nicht verlangt werden.
2. Die gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde hat jedoch keinen Erfolg; sie ist unzulässig.
a) Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat. Das gilt namentlich für die Frage, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den formellen Verfahrensvoraussetzungen des § 109 Ab...