Normenkette
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 158 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Trier (Beschluss vom 06.07.2019; Aktenzeichen 9 F 200/18) |
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 6. Juli 2019 gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Der Antragsgegnerin wird für den zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. In diesem Rahmen wird ihr Rechtsanwältin ..., als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.
Gründe
I. Die Beteiligten waren miteinander verheiratet; ihre Ehe wurde im Frühjahr 2018 geschieden. Aus der Ehe hervorgegangen sind der bereits volljährige Sohn ...[B] sowie das am 21. Januar 2015 geborene Kind ...[A]. Die elterliche Sorge für ...[A] übten die Eltern bis zum Erlass der hier angefochtenen Entscheidung gemeinsam aus. Nach der Trennung lebte ...[A] zunächst bei der Antragsgegnerin; er ist Mitte Juli 2019 in den väterlichen Haushalt gewechselt.
Im vorliegenden Verfahren beanspruchen beide Elternteile die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechts der Gesundheitsfürsorge für ...[A] auf sich allein. Das - sachverständig beratene - Familiengericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2019 dem entsprechenden Antrag des Antragstellers stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Ergänzend wird auf die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts, auf die Anhörungs- bzw. Sitzungsvermerke vom 9. Juli 2018, vom 12. Juni 2019 und vom 28. August 2019, auf das schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. ...[C] vom 3. April 2019 sowie auf den gesamten Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten im Übrigen Bezug genommen.
II. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegte - Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht und mit nach wie vor zutreffender Begründung die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Recht der Gesundheitsfürsorge für ...[A] auf den Antragsteller allein übertragen.
Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die nach wie vor zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Diese macht sich der Senat vollumfänglich zu eigen. Aus Sicht des Beschwerdegerichts ist lediglich Folgendes ergänzend zu bemerken:
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt, gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, insoweit stattzugeben, als zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Kindesvater hat bereits in erster Instanz die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechts der Gesundheitsfürsorge für ...[A] auf sich allein beantragt. Zudem leben die Eltern des Kindes nunmehr seit zumindest zwei Jahren dauerhaft - und damit nicht nur vorübergehend - getrennt. Ihnen stand die elterliche Sorge für ...[A] bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung gemäß § 1626 Abs. 1 BGB gemeinsam zu.
Da der Kindesvater vorliegend die Übertragung ausschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts der Gesundheitsfürsorge beantragt hat, hat das Familiengericht zu Recht lediglich über diese Teilbereiche befunden. Denn über den für eine Entscheidung wie die hier in Rede stehende nach § 1671 Abs. 1 BGB erforderlichen (Verfahrens- und zugleich Sach-)Antrag (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 11 UF 39/05 -, BeckRS 2006, 14198 -; MünchKomm-Hennemann, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1671, Rdnr. 143; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1671, Rdnr. 6; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Pancelet, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1671, Rdnr. 89; Staudinger-Coester, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1671, Rdnr. 265; Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1671 BGB, Rdnr. 88) darf das Gericht nicht hinausgehen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2019 - 9 UF 493/18 -;OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 6 UF 18/15 -, BeckRS 2015, 10749, Rdnr. 41; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 - 9 UF 213/07 -, BeckRS 2008, 16527; OLG Rostock, a.a.O.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 51. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 1671, Rdnr. 17; MünchKomm-Hennemann, a.a.O.; Staudinger-Coester, a.a.O., Rdnr. 52).
Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge insoweit ist nach wie vor erforderlich. Denn die Voraussetzungen ih...