Entscheidungsstichwort (Thema)
Glatteisunfall durch vom Dach herabfließendes Regenwasser
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 836
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 31.03.2009; Aktenzeichen 2 O 425/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Mainz - Einzelrichter - vom 31.3.2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 11.11.2009 (GA 277 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die Hinweisverfügung vom 11.11.2009 (GA 277 ff.) Bezug.
Die Klägerin hat gem. Schriftsatz vom 15.12.2009 (GA 293 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, am Nachmittag des 5.2.2003 den Bürgersteig, sei es erstmalig oder nochmalig, zu bestreuen, da in den Mittagsstunden Tauwetter geherrscht hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte beim Verlassen des Hauses auf dem Bürgersteig Wasser bemerkt hat und mit einem Zufrieren und einer bevorstehenden Gefahrenlage gerechnet werden musste.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in vielen Satzungen von Gemeinden die Streu- und Räumpflicht auch auf Tauwetter ausgedehnt worden sei, verfängt dieses Argument nicht. Zunächst einmal sind die Satzungen der Städte Baden-Baden und Langenargen (Bodenseekreis) für den hiesigen Bereich (W.) nicht maßgebend. Im Übrigen besteht nach § 4 Abs. 1 lit. d) der Satzung der Stadt Baden-Baden nur eine Verpflichtung Gehwege zu räumen, wenn Schneefall oder Eisbildung besteht oder bei Tauwetter auf den Gehwegen noch Eis oder Schnee vorhanden ist. § 7 der Satzung der Gemeinde Langenargen (Bodenseekreis) verpflichtet die Straßenanlieger über die dort angegebenen Zeiträume hinaus nur dazu, bei Auftreten von Schnee- oder Eisglätte erneut zu räumen und zu streuen. Eine allgemeine Pflicht vorsorglich auch bei Nichtvorhandensein von Schnee- oder Eisflächen den Gehweg zu streuen, weil es in den folgenden Abend- oder Nachtstunden zu Glätte kommen kann, besteht nicht.
Die Zeugen W. und K.B. können aus eigener Anschauung nichts dazu sagen, ob die Beklagte an diesem Tag gestreut hat.
Der Senat hat dargelegt, dass den Beklagten, die erst 2 Wochen vor dem Unfallereignis in das Haus eingezogen sind, nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten erkennen können, dass aufgrund des defekten Regenrohrers auslaufendes oder sich durchdrückendes Tauwasser auf den Bürgersteig laufen und sich dort in den Abendstunden ein Glatteisstreifen bilden konnte. Es ist nicht nachvollziehbar, woher die Klägerin, nunmehr erstmalig mit Schriftsatz vom 15.12.2009 vorgetragen, die Erkenntnis nimmt, das Wasser sei vom Dach mit "lautem Geplatsche" auf den Bürgersteig "aufgeprallt" und eine Gefahrenlage hätte sich selbst einem weniger aufmerksamen Hauseigentümer geradezu aufdrängen müssen.
Der Senat hat in seiner Hinweisverfügung vom 11.11.2009 dargelegt, dass eine Haftung der Beklagten nicht aus einer analogen Anwendung des § 836 BGB hergeleitet werden kann. Die Gefahr, die sich hier verwirklicht hat, nämlich eine Eisbildung auf dem Bürgersteig durch vom Dachkanalbereich auftretendes Wasser, ist nicht die typische Gefahr, die mit dem Einsturz oder der Ablösung eines Gebäudeteils verbunden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.923,83 EUR festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 2288426 |
NJW 2010, 8 |
NJW-RR 2010, 900 |