Entscheidungsstichwort (Thema)
Glatteisunfall durch vom Dach herabfließendes Regenwasser
Normenkette
BGB §§ 254, 823 Abs. 1, § 836
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 31.03.2009; Aktenzeichen 2 O 425/06) |
Tenor
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 30.11.2009. Es wird zur Vermeidung von Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten, Eigentümer des Wohnanwesens ... in W., auf Grund angeblicher Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, Schmerzensgeld, Schadensersatz sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden.
Am 5.2.2003 gegen 18.00 Uhr befand sich die Klägerin in Begleitung ihres Ehemannes und ihres Sohnes, den Zeugen K. und W.B., auf dem Heimweg vom Einkauf im Supermarkt Edeka. Sie stürzte auf dem innerorts gelegenen Bürgersteig vor dem Haus ... . An dem Tag herrschte kein Niederschlag. Die Bürgersteige waren allerdings auf Grund einiger Tage zuvor gefallenen Schnees nahezu gänzlich geräumt. Die Beklagten hatten das Anwesen ... zum 31.12.2002 käuflich erworben und waren am 15.1.2003 in das Anwesen eingezogen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 5.2.2003 bis 31.12.2006 zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage,
2. an sie 34.923,83 EUR zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage,
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche immateriellen und materiellen Schäden - Letztere, soweit sie nach dem 31.12.2006 entstehen - aus dem Vorfall vom 5.2.2003 auf dem Bürgersteig vor dem Hausobjekt ... W. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlichen Anträge.
II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das LG hat zu Recht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint. Grundsätzlich besteht eine Pflicht der Hauseigentümer, den vor ihrem Anwesen befindlichen Gehweg zu räumen und zu streuen (Bamberger/Roth-Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rz. 337; MünchKommBGB-Wagner, 5. Aufl., § 823 Rz. 460 f.). Dafür genügt, dass der Bürgersteig schnee- und eisfrei gehalten wird. Beweispflichtig für Versäumung der Streupflicht ist grundsätzlich der Geschädigte. Dem Geschädigten kann nach der Rspr. des BGH bei einem Verstoß gegen die Streupflicht grundsätzlich nicht die Beweislast für die Ursächlichkeit des Nichtstreuens für seinen Unfall abgenommen werden, sondern es kann ihm lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises zugebilligt werden (BGH Urt. v. 4.10.1983 - VI ZR 98/82 - NJW-RR 1984, 432). Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist (BGH NJW 1984, 432 m.w.N.). In einem solchen Fall spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Die Regeln über den Anscheinsbeweis können aber keine Anwendung finden, wenn der Sturz auf dem Glatteis erst längere Zeit nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist. Ein solcher Sachverhalt entspricht nicht mehr einem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (BGH, ebd.).
Zwar ist das LG aufgrund der Bekundungen des Ehemanns und des Sohnes nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin tatsächlich an der behaupteten Stelle und zu der behaupteten Zeit zu Fall gekommen ist. Gleichwohl greifen zugunsten der Klägerin nicht die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises ein, dass die Klägerin aufgrund der Verletzung der Streupflicht der Beklagten zu Fall gekommen ist. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sie im Laufe des Tages Streusalz auf den Bürgersteig in ausreichender Menge aufgebracht habe und der Bürgersteig eisfrei gewesen sei, als sie gegen 16.00 Uhr das Anwesen verlassen habe. Die Klägerin hat zwar ihrerseits bestritten, dass die Beklagten ihrer Streupflicht nachgekommen seien. Für den Senat ist jedoch entscheidend, dass unstreitig in den Mittagsstunden des Unfalltages Tau...