Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 22.10.2014; Aktenzeichen 33 F 300/13) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziff. 2 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Mainz vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.520 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG auszuschließen ist.
Der Antragsteller, zurzeit 57, und die Antragsgegnerin, 53 Jahre alt, schlossen am 9.5.1996 die Ehe, aus welcher der gemeinsame Sohn ... [A], geboren am ... 1996, hervorgegangen ist. Er besuchte den Ganztagskindergarten und danach - überwiegend halbtäglich - die Schule. Er wohnt beim Vater.
Die Beteiligten bewohnten eine in ihrem Miteigentum stehende Wohnung. Zins und Tilgung erbrachten sie gemeinsam über das Konto des Antragstellers aus ihren jeweiligen Einkünften.
Der Antragsteller ist mit Unterbrechungen (1.1.2000 bis 30.9.2001: 25/40 Stunden und 1.9.2004 bis 31.8.2008: 35/40 Stunden) vollschichtig berufstätig. Er ist zu 50 % schwerbehindert und beabsichtigt, mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres in den Vorruhestand zu treten.
Die Antragsgegnerin reduzierte zwischen Anfang 2003 und ihrem Auszug aus der ehegemeinsamen Wohnung am 1. bzw. 5.12.2012 ihre Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden. Kindererziehungszeiten sind ihr vom 9.8.1996 bis 8.8.2006 gutgeschrieben (Bl. 23R und 24 VA-Heft).
Bis Ende 2012 wurden die Beteiligten gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt.
Am 20.9.2012 schlossen sie eine notarielle Trennungsvereinbarung vor dem Notar JR Dr ... [B] in ... [Z]. Hierin ist vermerkt, dass sie seit 10 Jahren voneinander getrennt leben. Sie vereinbarten, dass der Antragsteller die Eigentumswohnung gegen Zahlung von 32.000 EUR an die Antragsgegnerin übernimmt. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs sahen sie von einer Regelung ab; es sollte die gesetzliche Regelung gelten. Sie vereinbarten weiter, dass Trennungsunterhalt nicht gezahlt werde und es hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts gleichfalls bei den gesetzlichen Bestimmungen verbleiben solle.
Der Antragsteller hat vorgetragen, sie hätten bereits seit Herbst 1998 in der Ehewohnung getrennt gelebt. Eine Versorgungsgemeinschaft habe nicht mehr bestanden; die Antragsgegnerin habe ihm mitgeteilt, dass sie kein sexuelles Interesse mehr an Männern habe. In der Wohnung sei man nur verblieben, um dem gemeinsamen Sohn eine unbeschwerte Kindheit ohne Trennung der Eltern zu ermöglichen. Außerhalb dessen habe es keine Gemeinsamkeiten gegeben, keine gemeinsamen Mahlzeiten, keine gemeinsamen Aktivitäten, nur gelegentliches Wäschewaschen auch für den anderen. Er habe sich intensiv an der Kinderbetreuung beteiligt.
Seine Erwerbstätigkeit habe er auch deshalb reduziert, um der Antragsgegnerin den Erwerb einer Betriebsrente zu ermöglichen. Sie habe gerade nicht wegen der Kinderbetreuung auf die Wiederaufstockung ihrer Arbeitszeit verzichtet. Schon wegen der erheblichen finanziellen Vorteile aus der Ehe, nämlich dem Verkaufserlös für ihren Miteigentumsanteil, sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig.
Er hat in erster Instanz beantragt, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
Sie hat geltend gemacht, eine Trennung sei erst mit ihrem Auszug 2012 erfolgt. So habe es auch nach 1998 noch gemeinsame Urlaube gegeben, so u.a. auf Sylt, zweimal in Ostfriesland und zuletzt 2004 in Spanien. Man habe gemeinsam Familienfeiern besucht, Geburtstage und Weihnachten gemeinsam gefeiert. Zuletzt sei man noch bei der Geburtstagsfeier ihrer Mutter im Jahr 2011 anwesend gewesen. Die Wäsche sei gemeinsam gewaschen worden, Mahlzeiten seien gemeinsam eingenommen worden. Man habe auch gemeinsame Anschaffungen getätigt, so u.a. unstreitig neue Heizkörper erworben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.10.2014 hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Kapitaldifferenz zu Lasten des Antragstellers 50.717,73 EUR). Gründe für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs lägen nicht vor. Es sei bereits fraglich, ob - wie vom Antragsteller behauptet - tatsächlich eine 16-jährige oder 10-jährige Trennungszeit wie notariell beurkundet vorliege. Letztlich könne das jedoch dahinstehen, da selbst bei einer langen Trennungszeit ein Ausschluss oder eine Reduzierung des Versorgungsausgleichs nur in Betracht komme, wenn es zu einer wirtschaftlichen Verselbständigung der Eheleute gekommen sei.
Das sei aber nicht der Fall. Die Beteiligten hätten nämlich bis zum Auszug der Antragsgegnerin gemeinsam in einer in ihrem Miteigentum stehenden Wohnung gelebt, wobei sich die Antragsgegnerin auch an den Kosten der Finanzierung beteiligt habe. Daraus folge, dass die Versorgungsgemeinschaft der Eheleute nicht aufgeho...