Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrvertretungsgebühr bei Nebenintervention

 

Leitsatz (amtlich)

Der Nebenintervenient ist nicht Vertreter der unterstützten Partei. Eine Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO tritt daher durch die Nebenintervention nicht ein.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 21.04.2004; Aktenzeichen 5 O 222/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 21.4.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zu 2) zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 210,85 Euro (= 3/10 von 1.185 DM nebst Mehrwertsteuer).

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist ohne Erfolg. Die streitige Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist auf Beklagtenseite nicht angefallen, weil allein die Beklagte zu 2), nicht aber auch der Beklagte zu 1) anwaltlich vertreten war.

Wie der Schriftsatz vom 10.7.2001 und dann insb. der Schriftsatz vom 16.7.2001 deutlich machen, stand nicht eine anwaltliche Doppelvertretung, sondern allein die Interessenwahrnehmung für die Beklagte zu 2) im Raum. Eine gegenläufige Erklärung ist nicht ersichtlich.

Wenn die Beklagte zu 2) im weiteren Prozessverlauf zugleich als Nebenintervenientin für den Beklagten zu 1) handelte, bedeutet das nicht, dass ihre Prozessbevollmächtigten auch i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO für diesen tätig geworden wären. In ihrer Rolle als Nebenintervenientin war die Beklagte zu 2) nicht Vertreterin des Beklagten zu 1), so dass von dessen Prozessvertretung durch ihre Anwälte keine Rede sein kann (vgl. Weth in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rz. 2).

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1171548

JurBüro 2004, 484

AGS 2004, 386

r+s 2005, 135

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