Leitsatz (amtlich)
1. Ist die Werklohnklage eines Malermeisters in einem Zivilverfahren mangels Prüffähigkeit der Rechnung abgewiesen und die Berufung hiergegen rechtskräftig zurückgewiesen worden, genügt es nicht, wenn in einem anschließenden erstinstanzlichen Zivilverfahren und im Berufungsverfahren auf das vorangegangene Verfahren Bezug genommen wird, ohne jetzt die Werkleistungen durch Vorlage von Stundenzetteln, auf denen die durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar und detailliert aufgeführt sind, nachzuweisen.
2. Die Berufungsbegründungsschrift muss gem. § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschl. v. 10.7.1990 - IX ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628;. BGH, Beschl. v. 26.7.2004 - VII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 gem. § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gem. § 522 Abs. 1 ZPO vom 4.2.2013 - 2 U 293/12).
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 3, § 531 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 27.03.2013; Aktenzeichen 10 O 29/12) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Koblenz vom 27.3.2013 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22.7.2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
Gründe:
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Werkvertrag.
Nach Erstellung eines Kostenvorschlages vom 17.11.2005 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Durchführung von Malerarbeiten. Die Kläger erstellte dem Beklagten am 29.12.2008 eine Abrechnung für geleistete Arbeiten. Zwischen den Parteien war bereits unter dem Aktenzeichen 10 O 507/09 ein Rechtsstreit wegen dieser Werklohnforderung des Klägers gegen den Beklagten anhängig. Am 9.2.2011 wies das LG Koblenz in dem genannten Rechtsstreit durch Urteil ab; in der zweiten Instanz wies das OLG am 27.9.2011 unter dem Aktenzeichen 8 U 306/11 gem. § 522 Abs. 2, S. 1 ZPO die Berufung durch Beschluss zurück.
Der Kläger hat vorgetragen, in dem Verfahren 10 O 507/09 habe sowohl das LG Koblenz in der ersten Instanz, als auch das OLG Koblenz zweitinstanzlich irrtümlich die Prüffähigkeit der vom Kläger vorgelegten Rechnung verneint. Aufgrund eines von ihm, dem Kläger, eingeholten Privatgutachtens, erstellt durch den Dipl.-Malermeister Jürgen Geiffes in B. vom 17.12.2011, stehe nunmehr fest, dass die in der Berufungsinstanz zu den Gerichtsakten überreichte Rechnung vom 29.12.2008 übersichtlich, nachvollziehbar, korrekt und prüffähig sei und dem anerkannten Stand und Regelwerk der Technik für Malerarbeiten gemäß VOB-DIN 18363 entspreche.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. an ihn, den Kläger, 15.951,35 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 5.1.2012 sowie 10 EUR Mahnkosten zu zahlen,
2. an ihn, den Kläger, 566 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.1.2012 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen..
Der Beklagte hat vorgetragen, der nunmehr vom Kläger erhobenen Klage stehe der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft entgegen.
Das LG hat nach Beiziehung der Akte 10 O 507/09 des LG Koblenz die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig, da bereits rechtskräftig über den betreffenden Streitgegenstand durch das Urteil des LG Koblenz in dem Rechtsstreit 10 O 507/09 entscheiden worden sei. In beiden Fällen gehe es um die Erfüllung der Werklohnforderung auf der Grundlage der Abrechnung vom 29.12.2008. Das OLG habe in dem Berufungsverfahren die Berufung mangels Fälligkeit der Rechnung im Hinblick auf die fehlende Prüffähigkeit zurückgewiesen. Zwar sei die Klage damals nur als Zeit unbegründet abgewiesen worden, der Kläger trage im vorliegenden Verfahren jedoch keine neuen Tatsachen vor, die zu einer abweichenden Entscheidung dahingehend führen könnten, dass nunmehr abweichend über die Fälligkeit entschieden werden könnte. Insbesondere habe d...