Verfahrensgang
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Beschluss vom 09.04.2020; Aktenzeichen 62 F 328/19) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 09.04.2020 in Ziffer 1 und 2 seines Tenors teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Abweisung des weitergehenden nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags der Antragstellerin verpflichtet, an diese ab September 2020 Trennungsunterhalt in Höhe von 421 EUR monatlich, jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.188 EUR festgesetzt.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ...[A] zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz ansässigen Rechtsanwalts ohne Zahlungsbestimmung gewährt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind seit Juli 2010 getrenntlebende Ehegatten.
Die Antragstellerin lebt seit Sommer 2014 in einem Pflegeheim in ...[Z]. Für die Unterbringung und Pflege der Antragstellerin in einem Einzelzimmer in diesem Heim sind monatliche Kosten in Höhe von insgesamt 3.571,31 EUR zuzüglich einer Inkontinenzpauschale von 2,68 EUR aufzuwenden. Die 1939 geborene Antragstellerin bezieht Renteneinkünfte von insgesamt 1.235,32 EUR netto. Von der Pflegekasse erhält sie zur Deckung der Heimkosten monatlich einen Betrag in Höhe von 1.402,88 EUR mit der Folge, dass ein ungedeckter Zahlbetrag von 935,79 EUR verbleibt.
Der 1938 geborene Antragsgegner bezieht eine Rente in Höhe von monatlich 2.343,11 EUR netto. Nach Abzug seiner Krankenkassen- und Pflegeversicherungsprämien verbleiben ihm monatlich 1.938,14 EUR. Der Antragsgegner bewohnt das in dem hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehende Garten-/Ferienhaus, ... in ...[Y], dessen Mietwert iRe. durch die Antragstellerin privat in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten mit monatlich 198 EUR bewertet worden ist.
Der Antragsgegner zahlt seit Januar 2015 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 447 EUR.
Die Antragstellerin hat die Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt ab November 2019 in Höhe von monatlich 938,14 EUR sowie von rückständigem Trennungsunterhalt für die Monate September und Oktober 2019 von insgesamt 982,28 EUR verlangt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie einen besonderen Bedarf in Form der o.g. Heim- und Pflegekosten zzgl. eines Taschengelds von 25 EUR/mtl. habe und der Antragsgegner bei Berücksichtigung des eheangemessenen Selbstbehalts zur Zahlung des begehrten Unterhalts leistungsfähig sei.
Der Antragsgegner hat die Antragszurückweisung beantragt, als ein Trennungsunterhalt von mehr als 351 EUR monatlich verlangt wird. Denn nach dem Halbteilungsgrundsatz schulde er nicht mehr. Außerdem bestehe für die Antragstellerin noch ein Wohnrecht an der Wohnung der Tochter; insoweit könne die Antragstellerin den notariellen Schenkungsvertrag noch widerrufen, um ihren Bedarf zu finanzieren. Auch habe die Antragstellerin wertvollen Schmuck von mehreren 1.000 EUR, den sie zur Deckung ihres Bedarfs verwerten müsse.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet und den Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 938,14 EUR auf § 1361 BGB gestützt. Der Bedarf der Antragstellerin bestehe in den konkreten Heim- und Pflegekosten zzgl. Taschengeld. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, diese Kosten alleine zu tragen. Nach Berücksichtigung ihrer Rente und der Zahlung der Pflegekasse verbleibe ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 960,79 EUR, der bis zur Höhe seines Selbstbehaltes von 1.200 EUR vom Antragsgegner zu decken sei. Denn dessen Nettoeinkommen von 1.938,14 EUR sei ein Wohnwert von 200 EUR hinzuzurechnen. Nach Abzug von 1.200 EUR verblieben sodann noch 938,14 EUR zur Zahlung an Trennungsunterhalt für die Antragstellerin.
Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner die Aufhebung des familiengerichtlichen Beschlusses insoweit, als er zur Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt von mehr als monatlich 421 EUR sowie zur Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts verpflichtet worden ist. Das Familiengericht habe zu Unrecht den zur Berechnung von Trennungsunterhalt geltenden Halbteilungsgrundsatz nicht beachtet. Die Entscheidung des BGH NJW 2016, 2122 ff. passe auf den vorliegenden Fall nicht, da es in dem dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt um Familienunterhalt während bestehender Ehe gegangen sei und nicht um Trennungsunterhalt. Zudem sei ihm zu Unrecht ein Wohnwert von 200 EUR zugerechnet worden. Der Privatgutachter habe zum einen die Wohnfläche falsch berechnet. Statt der angegebenen 66 qm weise das Haus nur 56 qm auf. Außerdem sei als Miete lediglich ein qm-Preis von 2 EUR anzusetzen, da das Haus weder ein...