Leitsatz (amtlich)
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich hält der Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht stand, wenn anstatt des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zugunsten des insgesamt Ausgleichsberechtigten durch den insgesamt Ausgleichsverpflichteten mittels mehrere Jahre andauernder Beitragszahlungspflicht ein Rentenanrecht in Höhe eines vergleichbaren Kapitalwertes aufgebaut werden soll, ohne dass die Erfüllung der Beitragszahlungspflicht dinglich und insolvenzfest abgesichert ist.
Normenkette
VersAusglG § 8
Verfahrensgang
AG Daun (Aktenzeichen 2a F 309/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Daun vom 25.11.2019 in seiner Ziffer 2 betreffend das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: ...) dahingehend teilweise abgeändert, dass der Ausgleich dieses Anrechts zugunsten des Antragstellers durch Übertragung eines Anrechts in Höhe von 2,8477 Entgeltpunkten auf dessen vorhandenes Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, bezogen auf den 31.10.2018 erfolgt.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am ... 2009 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Daun vom 25.11.2019 geschieden. Dabei wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich unter anderem dahingehend durchgeführt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,7791 Entgeltpunkten übertragen wird.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der beantragt wird, das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu überprüfen, da auf Seiten der Antragsgegnerin Rentenpunkte für ihre pflegerische Tätigkeit im Zeitraum 24.05.2017 bis 31.10.2018 fehlen würden. Des Weiteren seien die Beteiligten übereingekommen, den Versorgungsausgleich gänzlich auszuschließen; hierfür wolle der Antragsteller eine Lebensversicherung zugunsten der Antragsgegnerin mit einem garantierten Kapitalbetrag in Höhe von 56.450 EUR bzw. einer garantierten lebenslangen monatlichen Rente in Höhe von 158,25 EUR abschließen.
II. Die Beschwerde ist gem. § 58 ff., 228 FamFG zulässig und dahingehend begründet, dass die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich zum Teil zu korrigieren ist. Hingegen kommt ein Absehen vom Versorgungsausgleich nicht in Betracht.
1. Der Antragsteller ist beschwert, weil die getroffene Anordnung zum Versorgungsausgleich zu seinem Nachteil nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht.
Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung.
Der in Ziffer 2 der angefochtenen Entscheidung durchgeführte Versorgungsausgleich ist betreffend das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...) abzuändern, da der vom Familiengericht herangezogene Ausgleichswert nach der neu eingeholten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht zutreffend ist. Aus dieser Auskunft, in der nun auch die pflegerischen Tätigkeiten der Antragsgegnerin für den Zeitraum 24.05.2017 bis 31.10.2018 eingeflossen sind, ergibt sich ein Ehezeitanteil von 5,6953 Entgeltpunkten statt von 5,5581 Entgeltpunkten, was zu einem Ausgleichswert von 2,8477 Entgeltpunkten statt von 2,7791 Entgeltpunkten führt.
Einwände wurden gegen diese korrigierte Auskunft nicht erhoben und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit nicht ersichtlich.
2. Die von den beteiligten vormaligen Eheleuten angestrebte Regelung des Versorgungsausgleiches, wonach sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen und der Antragsteller hierfür eine Lebensversicherung zugunsten der Antragsgegnerin abschließt, wonach diese nach 28 Jahren mindestens einen Kapitalwert von rund 56.450 EUR bzw. eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 158,25 EUR erhalten soll, hält hingegen der Inhalts- und Ausübungskontrolle des § 8 VersAusglG nicht stand.
Während bei gesetzlicher Durchführung des Versorgungsausgleichs die Antragsgegnerin durch interne Teilung jeweils unmittelbar ein gesichertes Rentenanrecht im Gesamtumfang eines Kapitalwertes von rund 56.450 EUR erhalten würde, wäre sie nach der vorgenannten angestrebten Einigung darauf angewiesen, dass der Antragsteller seiner Beitragszahlungspflicht über 28 Jahre nachkommt. Diese Pflicht müsste die Antragsgegnerin notfalls schuldrechtlich gegenüber dem Antragssteller durchsetzen und anschließend vollstrecken, wobei sie zu 100 % das Vollstreckungs- und Insolvenzrisiko des Antragstellers trägt. Zwar verfügt der Antragsteller nach eigenen Angaben über Vermögenswerte, u.a. Grundvermögen; diese kann er aber - ohne dass die Antrag...