Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Anwaltskosten eines Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 16.08.1990; Aktenzeichen 4 H O 31/85) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Koblenz vom 16. August 1990 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.977 DM.
Gründe
Die Klägerin erstritt gegen den Beklagten ein rechtskräftiges Urteil über 73.766 DM nebst Zinsen. Im Wege der Zwangsvollstreckung pfändete sie die Gehaltsansprüche des Beklagten bei dessen Arbeitgeberin (im folgenden: Drittschuldnerin). Da die Drittschuldnerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht beachtete, erhob die Klägerin vor dem Arbeitsgericht eine Zahlungsklage gegen die Drittschuldnerin. Dieses Verfahren endete durch Vergleich. Die Drittschuldnerin verpflichtete sich zur Zahlung, die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Die Klägerin beantragte beim Prozeßgericht des ursprünglichen Verfahrens Festsetzung ihrer im arbeitsgerichtlichen Prozeß entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 2.977 DM als Kosten der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht hat dem Antrag durch den angefochtenen Beschluß stattgegeben. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
Die sofortige Beschwerde ist sachlich unbegründet.
Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, daß die von dem Pfändungsgläubiger im Rechtsstreit gegen einen zahlungsunwilligen Drittschuldner aufgewandten Prozeßkosten auch Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner sind und notwendig im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO sein können (vgl. die Nachweise bei Göttlich-Mümmler BRAGO 17. Aufl. Stichwort „Drittschuldner” Anm. 2.1). Umstritten ist allerdings, ob dies auch dann gilt, wenn der Pfändungsgläubiger den Prozeß vor dem Arbeitsgericht führt, weil § 12 a Abs. 1 ArbGG dort im erstinstanzlichen Verfahren einen Kostenerstattungsanspruch wegen der Rechtsanwaltskosten ausschließt. Der Senat ist mit der überwiegenden Meinung der Auffassung, daß § 12 a Abs. 1 ArbGG den Gläubiger nicht hindern kann, seine Anwaltskosten als Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner geltend zu machen (ebenso Göttlich-Mümmler a.a.O. Anm. 2.1; v. Eicken-Lappe-Madert Kostenfestsetzung Rdnr. B 21; OLG Koblenz JurBüro 87, 1257; KG in RPfl. 89, 382 unter Aufgabe seiner bisher gegenteiligen Rechtsprechung). Die Regelung des § 12 Abs. 1 ArbGG betrifft nämlich nur die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Grundlage der Kostenerstattungspflicht des Schuldners ist jedoch nicht die Kostenregelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, sondern § 788 Abs. 1 ZPO (zur Problematik im Drittschuldnerprozeß Haas JurBüro 1990, 429, 431).
Auch die im Vergleich vor dem Arbeitsgericht vereinbarte Kostenaufhebung gilt nur für die Parteien des arbeitsgerichtlichen Prozesses. Die Kostenaufhebung durch Vergleich beseitigt die entstandenen Anwaltskosten des Gläubigers nicht. Sie besagt lediglich, daß im Verhältnis zwischen Gläubiger und Drittschuldner der Gläubiger diese Kosten selbst zu tragen hat. Zugunsten des Beklagten als des Schuldners wirkt diese Kostenregelung nicht, da er nicht am Verfahren beteiligt war. Ob der Schuldner diese Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten hat, hängt davon ab, ob die Drittschuldnerklage als Maßnahme der Zwangsvollstreckung notwendig war. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Im Ergebnis bedeutet dies, daß der Beklagte als Schuldner die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auch dann zu tragen hat, wenn sich der Gläubiger mit dem Drittschuldner verglichen hat (ebenso: v. Eicken-Lappe-Madert a.a.O. Rdnr. 10 C 21).
Die Erstattungspflicht des Beklagten bezieht sich auch auf die im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstandene und von der Klägerin geltend gemachte Vergleichsgebühr. Zu erstatten sind gemäß § 788 Abs. 1 ZPO die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Nach dem damaligen Sach- und Streitstand im arbeitsgerichtlichen Verfahren war es durchaus sachgerecht, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden. Es kann keine Rede davon sein, daß der Gläubiger durch eine unsorgfältige Führung des Drittschuldnerprozesses höhere Kosten als notwendig verursacht hat (vgl. hierzu LG Berlin JurBüro 1985, 1898).
Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
Bischof, Dr. Henrich, Kaltenbach
Fundstellen