Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung. Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 ZPO)
Leitsatz (amtlich)
Festsetzbarkeit der Kosten des Drittschuldnerprozesses als Zwangsvollstreckungskosten (§788 ZPO; §12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG)
Die dem Gläubiger entstandenen Kosten des Drittschuldnerprozesses sind nicht als Kosten der Zwangsvollstreckung im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren (§§104, 788 ZPO) gegen den Schuldner festsetzbar.
Es kann daher offen bleiben, ob der Ausschluß der Erstattung der Kosten des erstinstanzlichen prozeßbevollmächtigten im Arbeitsgerichtsprozeß (§12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG) auch bei der Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten zu beachten ist.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 01.12.1989; Aktenzeichen 27 O 16500/85) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.672,29 DM.
Gründe
Die Klägerin erwirkte den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 10.7.1985 über die Hauptforderung von 46.452,10 DM. Das Landgericht München I hat mit Beschluß vom 23.1.1986 – 27 O 16500/85 – nach Versagung des Wiedereinsetzungsgesuchs den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 22.5.1986 – 18 W 936/86 – zurückgewiesen.
In der Zwangsvollstreckung erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten beim Amtsgericht München den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 6.8.1985 – 33 a MT 16928/85 –, aufgrund dessen die angebliche Forderung des Schuldners an die Firma … auf Zahlung des Arbeitseinkommens gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurde. Da die Erfüllung verweigert wurde, erhob die Klägerin die Drittschuldnerklage. Mit Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 5.8.1987 – 6 Ca 2366/87 – wurde die … zur Zahlung von 1.910,– DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat das Landesarbeitsgericht mit Endurteil vom 10.8.1988 – 8 Sa 962/87 – auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Letzterer wurden auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
In dem vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit Festsetzungsgesuch vom 20.12.1988 beantragt, die ihr vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht München entstandenen Kosten von 2.672,29 DM als Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) gegen den Beklagten festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Kosten der Klägerin vor dem Arbeitsgericht |
562,78 DM |
vor dem Landesarbeitsgericht |
1.054,84 DM |
Kosten der Drittschuldnerin vor dem Landesarbeitsgericht, welche mit Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts München vom 8.12.1988 gegen die Klägerin festgesetzt wurden |
1.090,77 DM |
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2.672,29 DM |
Der Rechtspfleger des Landgerichts München I hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 1.12.1989 die vor den Arbeitsgerichten entstandenen Gerichtskosten in Höhe von 426,60 DM (1. Instanz 119,– DM; 2. Instanz 307,60 DM) festgesetzt. Die Festsetzung der von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 2.672,29 DM hat er unter Hinweis auf § 61 Abs. 1 S. 2 ArbGG a.F. (nunmehr § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG) abgelehnt, weil die vor dem Arbeitsgericht im Verfahren 1. Instanz angefallenen Kosten eines Prozeßbevollmächtigten nicht erstattungsfähig seien und die im Berufungsverfahren angefallenen Anwaltskosten nicht festgesetzt werden könnten, weil die Gläubigerin den Prozeß verloren habe. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß richtet sich die Erinnerung der Klägerin vom 16.12.1989, mit welcher sie die volle Berücksichtigung der ihr im Drittschuldnerprozeß entstandenen außergerichtlichen Kosten weiterverfolgt. Hinsichtlich der näheren Begründung des Rechtsmittels wird auf den Erinnerungsschriftsatz Bezug genommen.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung gilt nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger und Vorlage durch das Landgericht als sofortige Beschwerde. Das zulässige Rechtsmittel führt nicht zum Erfolg.
Der Rechtspfleger des Landgerichts war für die Festsetzung der geltend gemachten Kosten der Zwangsvollstreckung zuständig. Seine frühere Rechtsprechung, wonach bei Einschaltung von Zwangsvollstreckungsorganen die Zuständigkeit des Rechtspflegers des Vollstreckungsgerichts gegeben ist (JurBüro 1980, 1738, 1983, 940; 1986, 1568), hat der Senat mit Beschluß vom 20.10.1989 – 11 W 2175/89 – (JurBüro 1990, 259 = Rpfleger 1990, 37 = MDR 1990, 162) aufgegeben. Im Ergebnis zu Recht hat jedoch der Rechtspfleger die Festsetzung der im Drittschuldnerprozeß vor dem Arbeitsgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten beider Parteien als Kosten der Zwangsvollstreckung abgelehnt.
Es entspricht der in Literatur (vgl. Hansens JurBüro 1983, 1; Hümmler JurBüro 1986, 333 (338); Göttlich/Mümmler, BRAGO 17. Aufl. „Drittschuldner 2.1”; Stein/Jonas-Münzberg 20. Aufl...