Verfahrensgang
AG Bad Kreuznach |
LG Bad Kreuznach |
Gründe
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Angeklagten A.... in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5. März 2002 (4 Gs 334 - 337/02), abgeändert durch Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. September 2002, und in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach vom 10. Juli 2002 zur Last gelegten Straftaten beruht auf dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen, wie es in der Anklageschrift dargelegt und gewürdigt worden ist.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der bereits vorbestrafte und unter laufender Bewährung stehende Angeklagte A.... hat im Falle anklagegemäßer Verurteilung mit der Verhängung einer spürbaren Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Darüber hinaus sind wegen der in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 27. März 2002 geschilderten möglichen weiteren Straftaten (zwei Einbrüche, Verstoß gegen das Waffengesetz, Förderung der Prostitution) gesonderte Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Die in dem Schriftsatz der Verteidigung vom 23. Juli 2002 geäußerte Vermutung, die Staatsanwaltschaft habe bezüglich dieser Taten "aus Opportunitätsgründen" von der Anklageerhebung abgesehen, findet in den dem Senat vorliegenden Akten keine Stütze. Aus der Anklageschrift ergibt sich vielmehr das Gegenteil (vgl. Bl. 664 d.A.). Schließlich droht dem Angeklagten der Widerruf der ihm in dem Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 1. Dezember 1998 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung (drei Monate Freiheitsstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht). Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der Türkei geboren und türkischer Staatsangehöriger ist, so dass er über entsprechende Auslandskontakte verfügen dürfte, die ihm eine etwaige Flucht erleichtern könnten. Seine Ehe ist geschieden.
Ein Urteil in der Sache konnte bisher nicht ergehen. Dem standen der besondere Umfang der Ermittlungen, die sich neben dem Angeklagten A.... gegen vier weitere Mitangeklagte richteten, als wichtiger Grund (§ 121 Abs. 1 StPO) entgegen. In deren Rahmen waren unter anderem verschiedene Vernehmungen durchzuführen sowie kriminaltechnische Untersuchungen vorzunehmen und auszuwerten. Nach Abschluss der insgesamt mit der gebotenen Beschleunigung geführten Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft unter dem 10. Juli 2002 Anklage erhoben. Mit Beschluss vom 9. August 2002 hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Termin zum Beginn der Hauptverhandlung ist bestimmt auf den 5. November 2002. Mit einem baldigen Abschluss des Verfahrens ist mithin zu rechnen.
Liegen somit der Sache nach die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft vor, kann nach Auffassung des Senats der bestehenden Fluchtgefahr indes durch die in der Beschlussformel angeordneten weniger einschneidenden Maßnahmen in ausreichendem Maße begegnet werden (§§ 116 Abs. 1, 122 Abs. 5 StPO). Hierfür spricht, dass der Angeklagte in seiner von der Verteidigung als "Lebensbeichte" bezeichneten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 27. März 2002 nach einem vorausgegangenen Gespräch zwischen seinem damaligen Verteidiger Rechtsanwalt W... und dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach, Oberstaatsanwalt G......, ein umfassendes Geständnis, und zwar auch zu ihm bis dahin nicht angelasteten Straftaten, abgelegt hat. Dies lässt auf sein Bemühen schließen, nunmehr "reinen Tisch zu machen" und sich dem Strafverfahren zu stellen, obgleich er - wie die Verteidigung betont hat - selbst nicht mehr mit der Verhängung einer noch bewährungsfähigen Strafe rechnet, sondern seine Hoffnung auf die Ermöglichung eines künftigen offenen Vollzuges setzt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Angeklagte - entgegenstehende Erkenntnisse sind den Akten nicht zu entnehmen - vortragen lassen, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland zu sehen, wo er über feste verwandtschaftliche Bindungen verfüge, wo er voll integriert sei, wo seine Lebensgefährtin lebe und wo er "beinahe durchgehend" gearbeitet habe. Bis Ende Februar 2000 betrieb der Angeklagte in R.......... eine Gaststätte. Seit dem 1. September 2000 war er bis zu seiner Festnahme als Teamleiter in einem Dienstleistungsunternehmen tätig.
Der Senat fühlt sich in seiner Auffassung ferner dadurch in wesentlichem Maße bestätigt, dass jedenfalls auch die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach der von dem früheren Verteidiger Rechtsanwalt W... bereits am 5. April 2002 beantragten Außervollzugsetzung des Haftbefehls in der Folgezeit nicht entgegengetreten ist. In seiner Zuleitungsverfügung an das Amtsgericht Bad Kreuznach vom 12. April 2002 erklärte Oberstaatsanwalt G...... dazu, er stimme einer Außervollzugsetzung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EURO, die Hinterlegung von Reisepass und Personalausweis und wöchentliche polizeiliche Meldung zu. Auf Nachfrage des Amtsgerichts erklärte er unter dem 15. ...