Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der allgemeinen Verfahrensgebühr nach Nr. 1311 Ziff. 2 KV-GKG setzt voraus, dass das gesamte Verbundverfahren den Ermäßigungstatbestand erfüllt. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Ziff. 2 KV-GKG erfolgt nicht, wenn das schriftliche Urteil nur hinsichtlich des Scheidungsausspruchs, nicht aber hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich gem. § 313a Abs. 2, 4 Nr. 1 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält.

 

Verfahrensgang

AG Andernach (Beschluss vom 30.09.2008; Aktenzeichen 7 F 447/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Andernach vom 30.9.2008 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 

Gründe

Das AG - FamG - hat die Ehe der Parteien im Anschluss an den Termin vom 7.12.2007 durch Urteil vom selben Tag geschieden und zugleich - nach Genehmigung der notariellen Vereinbarung der Parteien vom 12.7.2007, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet - festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Parteien haben sodann auf Rechtsmittel sowie bezüglich des Scheidungsausspruchs auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im schriftlichen Urteil verzichtet.

Den Streitwert hat das AG für die Scheidung auf 9.300 EUR und für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR festgesetzt. Der Kostenbeamte hat ausgehend von einem Gesamtstreitwert von 10.300 EUR die Gebühr nach Nr. 1310 KV-GKG auf 438 EUR festgesetzt und zugunsten Antragstellerin aufgrund eines einzahlten Kosten Vorschusses i.H.v. 362 EUR einen Uberschuss von 143 EUR ermittelt, den er nach der von dem Gericht getroffenen Kostengrundentscheidung - Kostenaufhebung gegeneinander - bei der Gegenseite verrechnet.

Der dagegen erhobenen Erinnerung, die sich gegen den Ansatz des zweifachen Gebührensatzes richtet und eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 KV-GKG erstrebt, hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen und die Sache dem FamG zur Entscheidung vorgelegt.

Dieses hat die Erinnerung als von dem Antragstellervertreter eingelegt angesehen und sie in dem angefochtenen Beschluss vom 30.9.2008 zurückgewiesen mit der Begründung, die Entscheidung für die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zum Versorgungsausgleich erfülle keinen Erledigungstatbestand der Nr. 1311 KV-GKG.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der eine Ermäßigung der Gebühr Nr. 1311 KV-GKG auf 0,5 der Gebühr erstrebt wird. Das Verfahren habe sich in der unter Nr. 1311 Ziff. 1-4 KV-GKG genannten Weise insgesamt erledigt. Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Ziff. 2 KV-GKG lägen vor.

Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 1, 2 GKG statthaft. Entgegen der Auffassung des AG ist nicht der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerdeführer, sondern die Antragstellerin als Kostenschuldnerin. Dem Antragstellerinnenvertreter steht ein Beschwerderecht gegen den Kostenansatz nicht zu. Die Wortwahl der Erinnerungs- und Beschwerdeschrift - "wir" - steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.

Das auch im Übrigen nach § 66 Abs. 2 GKG statthafte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf 0,5 nach Nr. 1311 KV-GKG abgelehnt, da der allein in Betracht kommende Gebührentatbestand des Nr. 1311 Ziff. 2 KV-GKG nach der gesetzlichen Regelung nicht gegeben ist.

Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 KV-GKG setzt eine Gesamterledigung oder die Beendigung einer Folgesache aufgrund einer der in der Norm angeführten Gründe voraus. Hier kommt allein Nr. 1311 Ziff. 2 KV-GKG als Ermäßigungstatbestand in Betracht. Danach ermäßigt sich die allgemeine Verfahrensgebühr auf 0,5, wenn das gesamte Verfahren oder eine Folgesache u.a. durch ein Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, beendet wird.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn bezüglich der Folgesache Versorgungsausgleich enthält das Urteil des FamG einen Tatbestand und Entscheidungsgründe. Diese waren auch nicht entbehrlich, denn das FamG hat gem. § 1587o BGB die von den Parteien in dem notariellen Vertrag vom 12.7.2007 geschlossene Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs familiengerichtlich genehmigt. Dementsprechend haben die Parteien auch nicht bezüglich der Folgesache Versorgungsausgleich sondern nur bezüglich des Scheidungsausspruchs auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im schriftlichen Urteil verzichtet.

Eine Anwendung des Ermäßigungstatbestandes des Nr. 1311 Ziff. 2 KV-GKG auf den hier gegebenen Fall, dass zwar auf eine Begründung des Scheidungsausspruchs verzichtet wird, aber die Entscheidung in einer Folgesache zu begründen ist, scheidet aus. Der Senat schließt sich insoweit der überwiegenden in der Rechtsprechung (OLG Koblenz - 1. OLG Koblenz für Familiensachen - FamRZ 2008, 1873; OLG Köln OLGR2008, 155, 156; KG NJW2007, 90, 91; OLG Schleswig OLGR2007, 159, 160; OLG ...

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