Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtskosten bei nur teilweise abgekürztem Verbundurteil
Normenkette
ZPO § 313a Abs. 2, 4 Nr. 1; GKG KV Nr. 1311 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Sinzig (Beschluss vom 07.05.2008; Aktenzeichen 8 F 448/07) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Sinzig vom 7.5.2008 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des AG - FamG - Sinzig vom 7.5.2008 teilweise abgeändert und die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 14.3.2008) insgesamt zurückgewiesen.
Gründe
Das AG hat die Ehe der Parteien im Anschluss an den Termin vom 11.3.2008 durch Urteil vom selben Tag geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Parteien haben sodann auf Rechtsmittel sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im schriftlichen Urteil - soweit zulässig - verzichtet.
Den Streitwert hat das AG für die Scheidung auf 9.000 EUR und für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 2.000 EUR festgesetzt. Der Kostenbeamte hat ausgehend von einem Gesamtstreitwert von 11.000 EUR die Gebühr nach Nr. 1310 KV-GKG - zweifacher Gebührensatz - auf 438 EUR festgesetzt.
Der dagegen erhobenen Erinnerung, die sich gegen den Ansatz des zweifachen Gebührensatzes richtet und eine Gebührenermäßigung nach § 1311 KV-GKG erstrebt, hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen und die Sache dem Familienrichter zur Entscheidung vorgelegt.
Dieser hat der Erinnerung teilweise stattgegeben und die Gebühr für den auf die Scheidung bezogenen Teilstreitwert von 9.000 EUR gem. Nr. 1311 KV-GKG auf 0,5 ermäßigt.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragstellerin als auch die Landeskasse die vom Familienrichter zugelassene Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin erstrebt weiter die Ermäßigung der gesamten Gerichtsgebühren auf 0,5; die Landeskasse möchte den Kostenansatz des Kostenbeamten wiederhergestellt wissen.
Die Beschwerden sind nach § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zulässig; in der Sache führt jedoch nur die Beschwerde der Landeskasse zum Erfolg. Ein Gebührenermäßigungstatbestand nach Nr. 1311 KV-GKG ist nicht gegeben.
Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 KV-GKG setzt eine Gesamterledigung oder die Beendigung einer Folgesache aufgrund einer der in der Norm angeführten Gründe voraus. Hier kommt allein Nr. 1311 Ziff. 2 KV-GKG als Ermäßigungstatbestand in Betracht. Danach ermäßigt sich die allgemeine Verfahrensgebühr auf 0,5, wenn das gesamte Verfahren oder eine Folgesache durch ein Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, beendet wird.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn bezüglich der Folgesache Versorgungsausgleich enthält das Urteil des FamG einen Tatbestand und Entscheidungsgründe. Dieser war auch nicht entbehrlich, denn nach § 313a Abs. 4 Nr. 1 ZPO bedarf jedes Urteil in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe. Dem entsprechend haben die Parteien auch nicht bezüglich der Folgesache Versorgungsausgleich, sondern ausdrücklich nur, soweit dies zulässig war, mithin nur bezüglich des Scheidungsausspruchs, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im schriftlichen Urteil verzichtet.
Eine Anwendung des Ermäßigungstatbestandes der Nr. 1311 Ziff. 2 KV-GKG auf den hier gegebenen Fall, dass zwar auf eine Begründung des Scheidungsausspruchs verzichtet wird, aber die Entscheidung in einer Folgesache zu begründen ist, scheidet aus. Der Senat schließt sich insoweit der überwiegenden in der Rechtsprechung (vgl. insoweit die von der Landeskasse zitierten Entscheidungen) insb. aber auch in der Rechtsprechung der anderen Familiensenate des OLG Koblenz (13. Senat - 1. Senat für Familiensachen - Beschl. v. 8.1.2008, FamRZ 2008, 1873; 11. Senat - 3. Senat für Familiensachen - Beschl. v. 24.11.2008, 11 UF 945/08) vertretenen Auffassung an, wonach einer solchen Erweiterung des Ermäßigungstatbestandes der klare und eindeutige Wortlaut der Kostenbestimmung entgegensteht. Die abweichende Meinung (vgl. insoweit die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen) vermag nicht zu überzeugen. Eine entsprechende Anwendung des KV 1311 Ziff. 2 KV-GKG auf den hier vorliegenden Sachverhalt scheitert am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber den Fall, dass zwar die Scheidungssache, nicht aber das Versorgungsausgleichsverfahren durch ein Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO beendet wird, nicht bedacht hat. Vielmehr kann und muss davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber der Umstand, dass Urteile zum Versorgungsausgleich regelmäßig Entscheidungsgründe enthalten, bei Schaffung des Ermäßigungstatbestandes bekannt war.
Danach kann die Verfahrensgebühr für die Scheidung nicht nach Nr. 1311 KV-GKG herabgesetzt werden, so dass auf die Beschwerde der Landeskasse der ursprüngliche Kostenansatz wiederherzustellen war.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Fundstellen