rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung bei Nebenintervention. Isolierte Kostenregelung beim Vergleich ohne Berücksichtigung des Streithelfers

 

Leitsatz (amtlich)

Fehlt einer vergleichsweisen Kostenregelung eine ausdrückliche Bestimmung, wer die Kosten des beigetretenen Streithelfers zu tragen hat, so kann eine Kostenfestsetzung zugunsten des Streithelfers nicht erfolgen. Die Kostengrundentscheidung muß vielmehr beim erkennenden Richter erwirkt werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 101, 103

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Gerichtsbescheid vom 07.11.1995; Aktenzeichen 1 O 233/94)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten gegen den eine Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. November 1995 wird zurückgewiesen.

2. Der Streitverkündete hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 2.284,13 DM) zu tragen.

 

Gründe

Die Parteien haben nach Rubrum und Sitzungsprotokoll v. 11.7.1995 den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt. Darin sind die Kosten „gegeneinander aufgehoben” worden. Am Vergleich war der Nebenintervenient und Beschwerdeführer nicht beteiligt. Er hatte zuvor ausdrücklich mitgeteilt: „Der Streitverkündete wird dem Vergleich nicht beitreten.” Seinen Antrag auf Kostenfestsetzung hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, es fehle bisher an einer Grundentscheidung über die Kosten der Nebenintervention.

Dagegen wendet sich der Nebenintervenient mit seiner Erinnerung, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Er meint, einer ausdrücklichen Entscheidung über die Kosten des Streitverkündeten bedürfe es nicht.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist lediglich über den Umfang der Kostenerstattungspflicht zu entscheiden. Damit setzt das Verfahren eine bindende Kostengrundentscheidung zwingend voraus (§ 103 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es bisher. Denn der Vergleich regelt die Kosten des Nebenintervenienten überhaupt nicht. Auf weiche Weise er in derartigen Fällen einen Kostentitel erlangen kann (vgl. dazu Bischof „Die Streitverkündung” JurBüro 1984, 1462, 1466), ist ebenso umstritten wie die Frage, weichen Inhalt und Umfang der Erstattungsanspruch gegebenenfalls hat (vgl. dazu aus der jüngeren Rechtsprechung einerseits OLG Köln JurBüro 1995, 480 = NJW-RR 1995, 1215; OLG Stuttgart Justiz 1993, 487; OLG München JurBüro 1992, 423 und OLG Düsseldorf OLG-Rp Düsseldorf 1995, 92 = Anwaltsblatt 1995, 320 sowie andererseits OLG Nürnberg MDR 1995, 533). Diese Streitfragen sind jedoch nicht im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren auszutragen, in dem es nach entsprechender Kostengrundentscheidung nur um den Umfang des Kostenerstattungsanspruchs geht.

Zur Entscheidung dem Grunde nach ist auf entsprechenden Antrag das Landgericht berufen.

Nach alledem mußte die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

 

Unterschriften

Bischof, Dr. Menzel, Weller

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537632

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