Leitsatz (amtlich)
1. Für die Wirksamkeit der Streitverkündung genügt die Einreichung eines Schriftsatzes beim Prozessgericht
2. Ist der Streitverkündete nicht an einem gerichtlichen Vergleich beteiligt, durch den die Parteien die Kosten des Rechtsstreits nach Quoten verteilt haben, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch des Streitverkündeten auf Erstattung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (Kostengrundentscheidung), um diese Kosten festsetzen zu können.
Normenkette
ZPO § 70 Abs. 1 S. 1, §§ 101, 103
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 10 O 110/02) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Karlsruhe vom 5.8.2002 – 10 O 110/02 –, betreffend die Kostenerstattung von dem Kläger an die Streithelferin, aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin vom 11.6.2002 wird zurückgewiesen.
2. Die dem Kläger im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Streithelferin.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die außergerichtlichen Kosten auf Euro 275,87 festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. In dem Rechtsstreit hatte die Beklagte ihrer Krankenversicherung mit Schriftsatz vom 14.2.2002 den Streit verkündet. Für die Streitverkündete meldete sich mit Schriftsatz vom 18.4.2002 Rechtsanwalt Dr. B. Dieser erschien in der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 22.4.2002, wobei er ausweislich des Protokolls erklärte, er trete nicht auf. Eine Zustellung des Schriftsatzes der Streitverkündeten an die Parteivertreter erfolgte nicht. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen § 3 wie folgt lautet:
„Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 53 %, der Kläger 47 %.”
Mit Schriftsatz vom 11.6.2002 stellte Rechtsanwalt Dr. B. Antrag auf Kostenfestsetzung. Der Kläger trat dem Antrag mit Schriftsatz vom 4.7.2002 entgegen.
Er macht geltend, die Streitverkündete sei dem Rechtsstreit nicht beigetreten, weshalb keine Veranlassung zur Kostenfestsetzung bestehe. Zudem sei im Vergleich keine Regelung über die Kosten der Streitverkündeten getroffen worden; eine solche hätten die Parteien auch nicht beabsichtigt.
Die Streitverkündete ist der Auffassung, sie sei dem Rechtsstreit durch Einreichung des Schriftsatzes vom 18.4.2002 beigetreten, auf dessen Zustellung komme es nicht an. Die Kostenregelung im Vergleich könne nicht dazu führen, dass die sich aus § 101 ZPO ergebenden Ansprüche der Streitverkündeten auf Kostenerstattung ausgehebelt würden.
Das LG hat dem Kostenfestsetzungsantrag der Streitverkündeten mit dem angefochtenen Beschluss weitgehend entsprochen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.
II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Durch die Nebenintervention sind allerdings Kosten verursacht worden.
a) Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit wirksam auf Seiten der Beklagten beigetreten. Hierfür genügt nach §§ 74 Abs. 1, 70 Abs. 1 S. 1 ZPO die Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht. Da das Verfahren beim LG dem Anwaltszwang unterliegt, muss der Schriftsatz von einem an einem Amts- oder LG zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Diesen Erfordernissen genügt der Schriftsatz der Streitverkündeten vom 18.4.202. Bereits durch die Einreichung dieses Schriftsatzes erlangte die Streitverkündete die Stellung als Nebenintervenientin. Die Zustellung an die Parteien war hierfür nicht nötig (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 70 Rz. 1; Wieczorek/Schütze-Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 70 Rz. 21; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 70 Rz. 4).
b) Die Prozessgebühr fiel bereits mit der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. B. zum Prozessbevollmächtigten durch die Streitverkündete an (OLG Koblenz JurBüro 1982, 723; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rz. 13).
c) War die Streitverkündete somit dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten, bestimmte sich ihr Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei, hier also dem Kläger, aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
2. Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten, zu welchen auch die Kosten der Nebenintervention zählen, kann nach § 103 Abs. 1 ZPO nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. An einer solchen Kostengrundentscheidung fehlt es hier. Daher kann der Kostenfestsetzungsbeschluss keinen Bestand haben.
a) Die erforderliche Kostengrundentscheidung liegt nicht in dem geschlossenen Vergleich. Die Parteien haben in diesem eine Regelung nur über die Kosten des Rechtsstreits getroffen. Der Vergleich enthält jedoch keine Verein...