Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert kurzzeitiger Abwehr einer Räumungsvollstreckung
Leitsatz (amtlich)
Erstrebt der Schuldner mit seinem Vollstreckungsschutzantrag lediglich einen kurzen Aufschub der Räumung der Mietsache, richtet sich der Gegenstandswert nach dem auf diesen Zeitraum entfallenden Nutzungsentgelt.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 14.01.2005; Aktenzeichen 2 T 30/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner gegen die Wertfestsetzung im Einstellungsbeschluss der 2. Zivilkammer des LG Koblenz v. 14.1.2005 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf 1.000 Euro lautende Wertfestsetzung im Beschluss v. 14.1.2005, die - in Ermangelung eines für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Werts - gem. § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor dem LG regelt, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu niedrig.
Da im vorliegenden Fall ein Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765a ZPO im Raum stand, musste der Wert auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 RVG unter Berücksichtigung des Schuldnerinteresses nach billigem Ermessen bestimmt werden. Der Antrag war darauf gerichtet, die Möglichkeit zu einer zeitlich begrenzten Weiternutzung eines Einfamilienhauses zu erhalten. Er wurde am 12.1.2005 im Beschwerdeverfahren an das LG herangetragen. Dabei war klar, dass die Zwangsvollstreckung nur kurzfristig hinausgeschoben werden sollte, weil bereits mit Wirkung zum 15.2.2005 ein Mietvertrag über ein Ersatzobjekt (zum Mietpreis von 600 Euro zzgl. Nebenkosten im Monat) geschlossen worden war. Entsprechend wurde die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch lediglich bis zum 28.2.2005 angeordnet. Damit beurteilte sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich nach dem bis dahin zu veranschlagenden Mietzins für das zu räumende Einfamilienhaus (Podlech/Trappmann in Bischof, RVG, § 25 Anm. 2. 5). Es ist weder behauptet, noch sonst ersichtlich, dass dieser über den Betrag von 1.000 Euro hinausgegangen wäre.
Der Kostenausspruch beruht auf § 32 Abs. 9 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 1315127 |
DWW 2005, 78 |
FamRZ 2005, 1850 |
JurBüro 2005, 384 |
NZM 2005, 360 |
InVo 2005, 164 |
WuM 2005, 202 |
MietRB 2005, 91 |
RVGreport 2005, 158 |