Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung einer Betriebsrente im Versorgungsausgleich (BVV)
Leitsatz (amtlich)
Die Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung in der Tarifgemeinschaft A bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ist weiterhin im Anwartschafts- und im Leistungsteil volldynamisch (im Anschluss an BGH FamRZ 1992, 1051).
Der Nominalbetrag der Stammrente ist daher lediglich im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Versicherungsdauer zu der Zeit der Gesamtversicherungsdauer bis zum Erreichen der Altersgrenze zu kürzen.
Die darüber hinaus gewährte Überschussrente ist mit ihrem zum Ende der Ehezeit erreichten Wert in den Versorgungsausgleich einzustellen, der ggf. lediglich um Zeiten vorehelicher Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2-3
Verfahrensgang
AG Diez (Urteil vom 13.11.2007; Aktenzeichen 6 F 103/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin, wird das Urteil des AG - FamG - Diez vom 13.11.2007 unter Ziff. II - den Versorgungsausgleich betreffend - teilweise wie folgt abgeändert:
Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Vers. Nr. ... - werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Vers. Nr. ... - Rentenanwartschaften von monatlich 12,96 EUR, bezogen auf den 30.6.2007, übertragen.
Zusätzlich werden vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Vers. Nr. ... - auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Vers. Nr. ... - Rentenanwartschaften von monatlich 49 EUR, bezogen auf den 30.6.2007, übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Wegen des restlichen Ausgleichs bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des FamG. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das AG hat durch das angefochtene Urteil die am 29.9.2000 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat es die vom Antragsgegner in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bei dem weiter beteiligten BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden: BVV) entsprechend dessen Empfehlung (Bl. 6 UA. VA) als im Anwartschafts- und im Leistungsstadium statisch bewertet und mit Hilfe der Barwertverordnung in eine dynamische Anwartschaft umgerechnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 25.3.1992 (FamRZ 1992, 1051 ff.) geltend macht, die betrieblichen Rentenanwartschaften des Antragstellers seien sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium voll dynamisch.
II. Der Antragstellerin ist wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie infolge Kostenarmut zu deren Einhaltung nicht in der Lage war (§ 233 ZPO). Die gem. §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und nach Gewährung der Wiedereinsetzung auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Anwartschaften des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung sind sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium dynamisch und daher nicht nach der Barwertverordnung umzurechnen.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Versicherungsbedingungen und der Geschäftsplan des BVV weder eine regelmäßige Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung noch eine Anbindung an die Steigerung der Lebenshaltungskosten vorsehen. Maßgebend ist vielmehr nach der gesetzlichen Regelung des § 1587a Abs. 3 BGB, ob der Wert der Anrechte auf Versorgung bei dem BVV tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Anwartschaften. Dafür ist eine Prognose der weiteren Entwicklung dieser Anrechte maßgebend, für die deren bisherige Entwicklung als Indiz herangezogen werden kann. Wie der BGH in seinem Urteil vom 25.3.1992 (FamRZ 1992, 1051 ff., 1053) entschieden hat, haben die Anwartschaften bei dem BVV in dem Zeitraum von 1977 bis 1991 eine "nahezu gleiche" Steigerung erfahren wie die Beamtenversorgung, womit die Voraussetzungen des § 1587a Abs. 3 BGB erfüllt waren.
Hieran hat sich entgegen der Ansicht des BVV auch in der Folgezeit nichts geändert (so auch OLG Saarbrücken NJW 2006, 3073 ff.). Dass der BVV im Zeitpunkt der Entscheidung des BGH nur den Durchführungsweg Pensionskasse mit lediglich einer Tarifgeneration angeboten hat, während die Produktpalette inzwischen erheblich erweitert wurde und die Kapitalmarktsituation sich verschlechtert hat, weshalb die Überschussbeteiligung erheblich her...