Leitsatz
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hatte das FamG die von dem Antragsgegner während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bei dem Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (BVV) entsprechend dessen Empfehlung als im Anwartschafts- und im Leistungsstadium statisch bewertet und mit Hilfe der BarwertVO in eine dynamische Anwartschaft umgerechnet.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin, die unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 25.3.1992 (FamRZ 1992, 1051 ff.) geltend machte, die betrieblichen Rentenanwartschaften des Antragstellers seien sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium volldynamisch.
Das Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung der Beschwerdeführerin und ging in seiner Entscheidung ebenfalls davon aus, dass die Anwartschaften des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium dynamisch und daher nicht nach der BarwertVO umzurechnen seien.
Maßgebend sei nach der gesetzlichen Regelung des § 1587a Abs. 3 BGB, ob der Wert der Anrechte auf Versorgung bei dem BVV tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Anwartschaften. Dafür sei eine Prognose der weiteren Entwicklung dieser Anrechte maßgebend, für die deren bisherige Entwicklung als Indiz herangezogen werden könne. Wie der BGH in seinem Urteil vom 25.3.1992 (FamRZ 1992, 1051 ff., 1053) entschieden habe, hätten die Anwartschaften bei dem BVV in dem Zeitraum von 1977 bis 1991 eine "nahezu gleiche" Steigerung erfahren wie die Beamtenversorgung. Damit seien die Voraussetzungen des § 1587a Abs. 3 BGB erfüllt.
Hieran habe sich nach Ansicht des BVV auch in der Folgezeit nichts geändert. Entscheidend sei der Vergleich der Entwicklung der betrieblichen Anwartschaften mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Vergleiche man die Zahlen für den Zeitraum von 1995 bis 2005 seien die Anwartschaften des BVV sogar stärker gestiegen als die beiden gesetzlichen Versorgungssysteme. Hinzukomme, dass auch 2006 weder die gesetzliche Rentenversicherung noch die Beamtenversorgung angehoben worden sei.
Da somit die Anwartschaften bei dem BVV in der Vergangenheit nahezu in gleicher Weise im Wert gestiegen seien wie die gesetzlichen Versorgungssysteme, könne eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden. Danach erfüllten die Anrechte bei dem BVV in der Anwartschaftsphase weiterhin die Voraussetzungen einer volldynamischen Versorgung i.S.v. § 1587a Abs. 3 S. 1 BGB. Für die Leistungsphase gelte keine andere Beurteilung.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2008, 7 UF 766/07