Verfahrensgang
AG St. Goar (Aktenzeichen 52 F 28/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Goar vom 18. November 2020 teilweise abgeändert und hinsichtlich der Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:
Das am 10. August 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied (Aktenzeichen 16 F 598/88) wird hinsichtlich der Ziffer 2 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 nicht mehr stattfindet.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss.
Hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird von der Erhebung abgesehen; außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.
Die am ... 1966 geschlossene Ehe des am ... 1943 geborenen Antragstellers mit der früheren Ehefrau wurde auf seinen am 10. Dezember 1988 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 10. August 1989 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 1966 bis zum 30. November 1988 haben beide früheren Ehegatten Versorgungsanrechte erworben: der Antragsteller ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in einer betrieblichen Altersversorgung, die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ein Anrecht in einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Dessen Wert wurde mit 43,54 DM nicht dynamisch und 7,68 DM dynamisch ermittelt. Das Familiengericht hat zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 590,23 DM, bezogen auf den 30. November 1988, übertragen.
Die frühere Ehefrau ist im August 2010 verstorben.
Mit seiner am 30. Januar 2020 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Das Familiengericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser unzulässig sei. Zwar seien hinsichtlich der Anrechte der geschiedenen Ehefrau Veränderungen eingetreten und sowohl die relative, als auch die absolute wesentliche Grenze der §§ 51 Abs. 1, 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3, 1 FamFG erreicht worden. Die Abänderung sei jedoch gleichwohl ausgeschlossen, da sich diese gemäß § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken müssten. Dabei müsse außer Betracht bleiben, dass der Antragsteller infolge der Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG seine Rentenanrechte ungekürzt zurückerhalte. Weil das Bedürfnis, sich gegen Einkommensausfälle infolge von Alter und Invalidität abzusichern mit dem Tod bei der früheren Ehefrau entfallen sei, und zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte übertragen oder begründet werden können, sei es ausgeschlossen, dass sich die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich zum Vorteil des vorverstorbenen Ehegatten auswirken könnte. Seien - wie hier - auch keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des verstorbenen Ehegatten vorhanden, könnten die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Abänderung zu dessen Gunsten auswirke. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Wäre die Ehefrau nicht vorverstorben, würde der Antragsteller bei einer Totalrevision dem Grunde nach zwar unter anderem dadurch profitieren, dass sich das Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht habe und dieses höher als ursprünglich gedacht auszugleichen sei. Dem stünde aber gegenüber, dass er einen wesentlich höheren Anteil seiner betrieblichen Altersversorgung abzugeben hätte, so dass bei einer Saldierung die Durchführung der Totalrevision für ihn insgesamt nicht vorteilhaft wäre. Mit einer Ausgleichsdifferenz zu seinen Lasten würde der Antragsteller bei Durchführung der Totalrevision deutlich schlechter stehen als in der Ausgangsentscheidung.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Zwar habe das Familiengericht in seiner Beschlussbegründung zu Unrecht auf das Anrecht der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt. Diesbezüglich sei die Wertgrenze tatsächlich nicht erreicht worden. Der Ausgleichswert des Anrechts der verstorbenen geschiedenen Ehefrau bei der ...[A] habe sich seit der Erstentscheidung jedoch wesentlich erhöht. Die vom Amtsgericht durchgeführte...