Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ab 1.1.2014 § 120a ZPO, soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch durch das im Prozess Erlangte eintreten, wenn aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Vergleichs eine größere Geldzahlung an die Partei fließt (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschl. v. 5.2.2014 - 3 W 30/14 - BeckRS 2014, 04989).

2. Hat die vormals hilfsbedürftige Partei nachträglich Vermögen erworben und für lebenswichtige Anschaffungen wieder ausgegeben, so haben sich ihre Lebensverhältnisse nicht wesentlich verbessert und sie kann nicht zu Nachzahlungen auf die Prozesskosten herangezogen werden.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 2, § 120a; BGB § 718

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 11.12.2014; Aktenzeichen 3 O 314/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Koblenz - Rechtspfleger - vom 11.12.2014 aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen. Das LG hat mit Beschluss vom 17.1.2013 (GA 32) dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte G ..., Bad Neuenahr-Ahrweiler, für den ersten Rechtszug gewährt. In der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2013 (GA 68 f.) haben die Parteien einen Vergleich dahingehend getroffen, dass der Beklagte an den Kläger einen Betrag von 17.500 EUR zahlt und mit der Zahlung dieses Betrages alle gegenteiligen Ansprüche der Parteien hinüber und herüber, seien sie bekannt oder unbekannt, aus dem Schadensereignis vom 6.3.2011 abgegolten sind. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben worden.

Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 11.12.2013 (GA 32 PKH-Heft) dem Kläger aufgegeben, die bisher gestundeten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten an die Landeskasse zu zahlen. Bisher seien Kosten i.H.v. 7.268,99 EUR bekannt geworden. Eine Aufschlüsselung und Mitteilung der Bankverbindung erfolge gesondert. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.2.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit bei seiner form- und fristgerecht bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ab 1.1.2014 § 120a ZPO, soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch durch das im Prozess Erlangte eintreten, wenn aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Vergleichs eine größere Geldzahlung an die Partei fließt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 120a Rz. 6; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5.2.2014 - 3 W 30/14 - BeckRS 2014, 04989). Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist nach § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO a.F. bzw. § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO nur ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Das LG hat in seinem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abändernden Beschluss vom 11.12.2013 ausgeführt, dass der Kläger aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2013 geschlossenen Vergleich von dem Beklagten zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 17.500 EUR erhalten habe. Dieser Betrag stelle ein Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO dar.

Hiergegen wendet der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 5.12.2013 (GA 30) zu Recht ein, dass der aus dem Vergleich ihm zugekommene Betrag mit Forderungen seiner Lebensgefährtin Daniela R., für die auf ihn anteilig entfallende Warmmiete für den Zeitraum vom April 2011 bis Dezember 2012 i.H.v. 9.700 EUR und vom Januar 2013 bis Juni 2013 i.H.v. 3.000 EUR, anteilige Stromkosten von 1.360 EUR, anteiliges Heizöl von 500 EUR und anteilige Lebensmittel/Haushaltswaren für 26 Monate von 5.200 EUR verrechnet worden sei. Der Kläger hat zum Nachweis seines Vortrags eine Erklärung seiner Lebensgefährtin Daniela R. vom 25.10.2013 vorgelegt (GA 29 PKH-Heft).

Hat die vormals hilfsbedürftige Partei nachträglich Vermögen erworben und für lebenswichtige Anschaffungen wieder ausgegeben, so haben sich ihre Lebensverhältnisse nicht wesentlich verbessert und sie kann nicht zu Nachzahlungen auf die Prozesskosten herangezogen werden (Vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 120a Rz. 17).

Von einer solchen Situation ist vorliegend auszugehen. Soweit der Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 14.3.2014 (GA 42 f. PKH-Heft) darauf abstellt, der Kläger habe weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die durch die Lebensgefährtin Daniela R. gewährte Unterstützung als Darlehen hing...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge