Leitsatz (amtlich)
1. Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ist die versäumte Prozeßhandlung (hier Berufungsbegründung) nachzuholen.
2. Liegt bis zum Ablauf dieser Frist keine ordnungsgemäß unterschriebene Berufungsbegründung vor, so ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig. Die fehlende Unterschrift kann nicht durch schriftsätzlichen Vortrag, dass die nicht unterschriebenen dem Gericht zugegangenen Exemplare der Begründung mit seinem Willen herausgegeben wurden, ersetzt oder kompensiert werden.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 148/18) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigte des Klägers am 19.11.2018 zugestellt worden (Bl. 122 d.A.). Mit am 18.12.2018 per Fax bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt (Bl. 125 d.A.) und mit am 21.01.2019 per Fax bei dem Oberlandesgericht eingegangenem weiteren Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2019 hat der Kläger seine Berufung begründet. Die per Fax übersandte Berufungsbegründungsschrift war jedoch nicht unterschrieben (Bl. 141 d.A.), auch das am 23.01.2019 eingegangene Original der Berufungsbegründungsschrift und die beglaubigten Abschriften wiesen keine Unterschrift auf (Bl. 143 d.A.).
Auf die fehlende Unterschrift und die Folge der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Schreiben des Vorsitzenden vom 22.01.2019 hingewiesen, zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.02.2019 gegeben (Bl. 131 Rs. d.A). Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Durch Beschluss vom 07.02.2019 (Bl. 154 d.A.) verwarf der Senat die Berufung des Klägers als unzulässig, da der bestimmende Schriftsatz der Berufungsbegründung nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben worden war und so unklar war, ob es sich um einen Entwurf handelte, oder ob der Schriftsatz mit Willen eines Rechtsanwalts hinausgegeben worden war. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.02.2019 zugestellt (Bl. 159a d.A.).
Mit am 14.02.2019 per Fax bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist (Bl. 160 d.A.). Zur Begründung seines Antrags führte er aus, dass eine erfahrene und zuverlässige Mitarbeiterin in seiner Kanzlei entgegen der allgemeinen Anweisung den Schriftsatz ohne zu kontrollieren, ob er auch unterschrieben sei, an das Oberlandesgericht gefaxt und in die Post gegeben habe. Der Schriftsatz vom 17.01.2019 sei tatsächlich mit seinem Wissen und seinem Willen herausgegeben worden. Es habe sich nicht um einen Entwurf gehandelt. Ein Anhörungsschreiben des Vorsitzenden vom 22.01.2019 habe er nicht erhalten. Die Richtigkeit seiner Angaben versicherte der Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag auf Wiedereinsetzung Bl. 160 ff. d.A. verwiesen.
Auf den weiteren Hinweis des Vorsitzenden, dass das Schreiben vom 22.01.2019 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.01.2019 elektronisch übermittelt worden sei, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass seine Recherche ergeben habe, dass die Nachricht vom 22.01.2019 an eine inaktive beA-ID gesandt worden sei, die ebenfalls auf seinen Namen laute (Bl. 172 d.A.).
II. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt.
Die Frist zur Begründung der Berufung beträgt zwei Monate und beginnt gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Für die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist gelten die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und Abs. 3 BGB iVm § 222 ZPO. Die Begründungsfrist läuft daher grundsätzlich mit dem Ende des Tages ab, der durch seine Zahl dem Tag der Zustellung des Urteils entspricht. Da das Urteil hier am 19.11.2018 zugestellt wurde und das Fristende auf einen Samstag, den 19.01.2019, fällt, verlängert sich die Frist bis zum darauf folgenden Werktag, dem 21.01.2019 (vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 520, Rn. 6)
An diesem letzten Tag der Frist ist die Berufungsbegründungsschrift bei dem Oberlandesgericht eingegangen, sie war jedoch nicht unterschrieben und deshalb unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Berufungsbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§§ 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 ZPO). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Veran...