Verfahrensgang
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Aktenzeichen 62 F 310/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 22.03.2019 zu Ziffer 1 a. und h. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.11.2014 monatlichen, jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag des Monats fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt in folgender Höhe zu bezahlen:
a. für November und Dezember 2014 jeweils 2.674,65 EUR abzüglich jeweils gezahlter 1.500,00 EUR; ...
h. für Januar bis Juni 2019 jeweils 2.736 EUR und für Juli bis Dezember 2019 jeweils 2.738,15 EUR;
i. und ab 2020 monatlich jeweils 2.725,72 EUR.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner zu 9/10 und der Antragstellerin zu 1/10 auferlegt. Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt unberührt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.631 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab November 2014.
Die Beteiligten heirateten am ...1975 und trennten sich Anfang 2012. Die Scheidung erfolgte mit Beschluss vom 10.04.2014 - 44 F 1008/13 Amtsgericht - Familiengericht - Oberhausen unter Durchführung des Versorgungsausgleichs. Aus der Ehe sind drei gemeinsame, in den Jahren 1975, 1977 und 1988 geborene Kinder hervorgegangen. Der Sohn verstarb im Jahre 2006 durch einen Unfall. Die Antragstellerin, die eine Ausbildung abgebrochen hatte, war von 1995 bis 2005 teilweise versicherungspflichtig, teilweise auch nur geringfügig beschäftigt in der Betreuung und Pflege sowie im Service. Nach diesem Zeitraum ging sie keiner Beschäftigung mehr nach. Anträge auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wurden abschlägig beschieden wegen nicht ausreichender Beitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Die Beteiligten waren Eigentümer eines Einfamilienhauses in der ...[Y] Straße ... in ...[Z] und einer Eigentumswohnung in der ...[X]straße ... in ...[W]. Die Antragstellerin übertrug ihre hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien gemäß notarieller Vereinbarung vom 05.06.2015 an den Antragsgegner gegen eine Ausgleichszahlung von insgesamt 147.000,00 EUR. Das Haus in ...[Z] wurde zunächst bis August 2015 von der Antragstellerin bewohnt, nunmehr wohnt der Antragsgegner mit seiner neuen Familie in dem Haus. Der Antragsgegner ging während der Ehe eine Beziehung ein, aus der das am ...2011 geborene Kind ...[A] hervorgegangen ist. Am ...2014 heiratete der Antragsgegner seine neue Partnerin. Diese war bis zur Geburt als Stewardess bei einer russischen Fluglinie beschäftigt und verdiente monatlich 1.220,00 EUR. Der Antragsgegner arbeitet als Projektleiter für ein international tätiges Unternehmen und hielt sich überwiegend im Ausland auf, so bis Mitte April 2019 in Kasachstan. Der größte Teil seiner Einkünfte ist nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen in Kasachstan versteuert worden.
Im Verfahren 44 F 1206/13 - AG Oberhausen - verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt ab November 2013 bis zur Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 1.750 EUR sowie von einem Rückstand für 2013 von 14.000 EUR. Im Scheidungstermin vor dem AG Oberhausen vom 10.04.2014 - 44 F 1008/13 - vereinbarten die Beteiligten eine Unterhaltszahlung von monatlich 1.400 EUR für die Zeit von Mai bis Oktober 2014. Im einstweiligen Anordnungsverfahren - 61 F 385/14 - vor dem AG Bad Neuenahr-Ahrweiler verpflichtete sich der Antragsgegner, vorläufig ab November 2014 bis Juni 2015 einen monatlichen Unterhalt von 1.500 EUR zu zahlen.
Die Antragstellerin hat die Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit und als Aufstockungsunterhalt in Höhe von 4.952,14 EUR beantragt und zur Begründung vorgetragen, sie sei aufgrund einer psychischen Erkrankung erwerbsunfähig. Die Nettoeinkünfte des Antragsgegners betrügen 12.537 EUR zuzüglich eines Wohnvorteils von 1.000 EUR, also 13.537 EUR. Abzuziehen seien 150 EUR für berufsbedingte Aufwendungen, Unterhalt für das Kind ...[A] von 505 EUR, sowie Unterhalt für die zweite Ehefrau in Höhe von 750 EUR unter Anrechnung fiktiver Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit von 450 EUR. Auf ihrer Seite sei lediglich für das mietfreie Wohnen bis August 2015 ein Wohnwert in Höhe von 577 EUR zu berücksichtigen. Das ergebe einen Unterhaltsbetrag von 4.952,14 EUR, wobei der von dem Arbeitgeber dem Antragsteller zusätzlich jährlich zur Verfügung gestellte Betrag von 10.000 EUR (sog. C. Konto) noch nicht einmal berücksichtigt sei.
Der Antragsgegner, der die Zurückweisung des Antrags, hilfsweise die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den angemessenen Bedarf oder dessen Befristung beantragt hat, hat vorgetragen, die Antragstellerin sei jedenfalls teilweise erwerbsfähig, so dass ihr fiktive Einkünfte in Höhe von 1.014 EUR sowie fiktive Zinseinkünfte aus der Anlage der Ausgleichszahlung von 147.000 EUR in Höhe von...