Leitsatz (amtlich)
Wird bei einem Verkehrsunfall auf einer Autobahn eine dort befindliche Schilderbrücke so erheblich beschädigt, dass diese (einschließlich Fundament) neu errichtet werden muss, ist bei der Schadensberechnung regelmäßig kein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen, da es an einer messbaren Vermögensmehrung des Straßenbaulastträgers fehlt; dies gilt auch dann, wenn die Schilderbrücke Korrosionserscheinungen aufgewiesen hat, die im Rahmen eines aktuell laufenden konventionellen Instandsetzungsprogramms saniert worden wären.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 5 O 181/18) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 06.04.2020, Az. 5 O 181/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.09.2020.
Gründe
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.
Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits aufgrund der "heute zu beachtenden Vorschriften" zwingend ein neues Fundament zu errichten gewesen wäre und es deshalb letztlich dahingestellt bleiben könne, ob das ursprüngliche Fundament durch Torsionskräfte tatsächlich beschädigt worden sei. Auch seien die von der Firma T. Verkehrstechnik GmbH abgerechneten Preise, auf welche die Klägerin die Klageforderung stütze, ortsüblich und angemessen und in der Höhe vertretbar. Ein Abzug "Neu für Alt" sei nicht vorzunehmen.
Die von dem Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung und auch das von dem Landgericht gefundene Ergebnis sind nicht zu beanstanden.
Im Berufungsrechtszug ist das Gericht grundsätzlich nicht mehr umfassend zweite und neue Tatsacheninstanz. Hinsichtlich der erstinstanzlich durch Beweiserhebung getroffenen Feststellungen ist die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung erster Instanz ist demnach nur insoweit prüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Ein derartiger entscheidungserheblicher Fehler des Landgerichts bei der Würdigung der erhobenen Beweise ist nicht dargetan, aber auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung der Einzelrichterin ist nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung des Senats im Ergebnis in der Sache zutreffend.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. ist in seinem Gutachten vom 27.09.2019 zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Rechnung der Firma T. Verkehrstechnik GmbH vom 20.11.2017 aufgeführten Leistungen allesamt notwendig gewesen seien, um die bei dem Unfall beschädigte Schilderanlage "wiederherzustellen". Weiter erachtete der Sachverständige die von der Firma T. Verkehrstechnik GmbH in Ansatz gebrachten Preise als gerechtfertigt. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, wie er zu diesen von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist. So sei bereits aufgrund der, bei dem Unfall auf den Fußplatten- und Fundamentbereich einwirkenden Torsionskräften davon auszugehen, dass die Verankerung im Fundamentbereich nicht unbeschädigt geblieben sei. Insoweit sei von dem Auftreten von Rissen oder Schäden an der Fußverankerung bzw. im Ankerbereich (Fundament) auszugehen. Es sei generell nicht zu empfehlen, dass nach so einem Unfall das bestehende Fundament für die Teilerneuerung der Stahlkonstruktion (Stiel, Riegel und Schild) wiederverwendet werde. Davon unabhängig hätten sich die Vorschriften und Regelwerke für die Berechnung und Dimensionierung der Verkehrszeichenträger mehrfach stark verändert. Dies habe zur Folge, dass die Fundamente heute voluminöser ausfallen würden. Ebenso verändert habe sich die Dimensionierung der Fundamentanker, dies durch den zu erbringenden statischen Dauerfestigkeitsnachweis. Auch die zulässigen Ankerabstände hätten sich bei den neuen Fundamenten erhöht, was im Fall eines Ersatzneubaus mit den neuen Abmessungen bzw. Bohrungen der Stahlfußplatte auszugleichen sei. Aufgrund dieser Umstände sei bei diesem Unfall eine Wiederherstellung des Schildes, des Verkehrsträgers (inkl. Riegel und Stiel) und des Fundaments bautech...