Leitsatz (amtlich)
Wird bei einem Verkehrsunfall auf einer Autobahn eine dort befindliche Schilderbrücke so erheblich beschädigt, dass diese (einschließlich Fundament) neu errichtet werden muss, ist bei der Schadensberechnung regelmäßig kein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen, da es an einer messbaren Vermögensmehrung des Straßenbaulastträgers fehlt; dies gilt auch dann, wenn die Schilderbrücke Korrosionserscheinungen aufgewiesen hat, die im Rahmen eines aktuell laufenden konventionellen Instandsetzungsprogramms saniert worden wären.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 5 O 181/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 06.04.2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus Urteil und Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.078,49 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses, welches sich am 15.06.2016 auf der BAB 3 in der Gemarkung G. ereignet hat. Bei diesem Verkehrsunfallereignis wurde ein im Eigentum der Klägerin stehendes Verkehrszeichen (Schildbrückenkonstruktion) von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw erheblich beschädigt. Die Parteien streiten über das Ausmaß des ersatzfähigen Schadens.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 69.078,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit seinem am 06.04.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf den vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 25.08.2020, an welchem der Senat nach nochmaliger Beratung der Sache umfassend festhält. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Beklagten vom 23.09.2020 geben zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.
Diese Ausführungen beschränken sich auf den Einwand, weder das Landgericht noch der Senat hätten sich mit dem Einwand der Beklagten befasst, die Verlegung des Hochsockels um mehrere hundert Meter an einen Steilhang hätte enorme Mehrkosten verursacht. Die Klägerin hätte aber nur Anspruch auf Schadensersatz für eine gleichartige und gleichwertige Maßnahme. Die Beklagte moniert weiter, dass weder das Landgericht noch der Senat sie zu einer Bezifferung solcher Mehrkosten aufgefordert hätte. Auch hätte keine diesbezügliche Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten vorgelegten privaten Sachverständigengutachten stattgefunden.
Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 25.08.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund des substantiierten Vortrages der Klägerin, dass für den Fall, dass an der Stelle des ursprünglichen Fundaments ein neues Fundament errichtet worden wäre, die Kosten der Schadensbeseitigung erheblich höher gewesen wären, da das alte Fundament in diesem Fall zuvor kostenaufwendig hätte beseitigt werden müssen, es an der Beklagten gewesen wäre, belastbar darzutun, welche Mehrkosten durch die räumliche Versetzung des Verkehrszeichens tatsächlich entstanden sein sollen. Die von der Beklagten geforderte Aufforderung zur Bezifferung ist somit erfolgt. Weiterer Sachvortrag ist nicht erfolgt.
Hierbei war insbesondere zu beachten, dass auch der Sachverständige Dipl.-Ing. H. in seinem Gutachten vom 27.09.2019 ausgeführt hat, eine Teilerneuerung wäre vorliegend wahrscheinlich nicht billiger geworden als eine Kompletterneuerung des Bauwerks. Auch hierauf hat der Senat hingewiesen.
Was schließlich die von der Beklagten in der Stellungnahme vom 23.09.2020 angesprochenen Ausführungen der I. GmbH (Privatsachverständige) angeht, ist festzustellen, dass auch hier keinerlei Bezifferung möglicher Mehrkosten im Zusammenhang mit der Verlegung des Hochsockels vorgenommen worden ist.
Für den Senat stellen sich somit die mit der Klage geltend gemachten Sanierungskosten nach wie vor als ersatzfähig dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 G...