rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO. Erledigung der Hauptsache, Erfüllung, weil Gegner dem Sohn des Beklagten den Streit verkündet
Leitsatz (amtlich)
Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte vor Durchführung der Beweisaufnahme die Klageforderung tilgt, folgt nicht dessen Pflicht, nach der nunmehrigen Erledigung der Hauptsache die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im gegebenen Fall hatte der Beklagte gezahlt, weil der Kläger für den Fall seines Prozessverlustes dem Sohn des Beklagten den Streit verkündet hatte.
Normenkette
ZPO § 91a
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 3 O 150/97) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 1998 abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Beschwerdewert wird auf 3.100 DM festgesetzt.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Im Anschluß an die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben; das entspricht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung den Grundsätzen billigen Ermessens (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nach den vorgenannten Grundsätzen hat für die Kosten regelmäßig die Prozeßpartei aufzukommen, die – im Fall der weiteren Durchführung des Rechtsstreits – voraussichtlich unterlegen wäre (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn. 29; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 91 a Rn. 112; Lindacher in Münchener Kommentar, ZPO, § 91 a Rn. 43; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn. 48). Lassen sich die Prozeßaussichten nicht prognostizieren, ist eine Kostenaufhebung angezeigt (Bork a.a.O.; Putzo a.a.O.). So verhält es sich auch hier:
Der Ausgang des Rechtsstreits war offen. Das gilt namentlich im Hinblick auf die Passivlegitimation des Beklagten. Dessen Schreiben vom 13. April, 22. April und 24. Juni 1994 begründeten insoweit keine verläßliche Indizwirkung zu Gunsten des beweisbelasteten Klägers. Demgemäß hatte das Landgericht auch einen Beweisbeschluß verkündet. Zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme – nämlich einerseits die vom Kläger beantragte Parteivernehmung des Beklagten und andererseits die gegenbeweislich vom Beklagten beantragte Zeugenvernehmung seines Sohns und seiner Schwiegertochter – geführt hätte, ist ungewiß.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, daß der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen müsse, weil er die Klageforderung freiwillig erfüllt hat. Dieser Umstand ist lediglich insoweit beachtlich, als er einen Hinweis auf den – hypothetischen – Verlauf geben könnte, den der Prozeß bei Fortführung des Parteistreits genommen hätte (vgl. OLG Celle NJW-RR 1986, 1061 f.; OLG München NJW-RR 1992, 731; Bork a.a.O. § 91 Rn. 30 a). Erwägungen in dieser Richtung sind hier indessen nicht weiter ergiebig. Der Beklagte hatte nämlich – unabhängig von einer etwa fehlenden Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung – plausible wirtschaftliche Motive für sein Verhalten (vgl. dazu auch Vollkommer in Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 91 a Rn. 25). Das gilt auch deshalb, weil der Kläger dem Sohn und der Schwiegertochter des Beklagten den Streit verkündet hatte und abzusehen war, daß er beide verklagt hätte, wenn er im vorliegenden Rechtsstreit mangels Passivlegitimation des Beklagten unterlegen wäre.
Der Ausspruch über die Verpflichtung des Klägers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Unterschriften
Bischof, Kaltenbach, Dr. Menzel
Fundstellen
Haufe-Index 537797 |
NJW-RR 1999, 943 |
MDR 1999, 500 |
AGS 1999, 123 |
OLGR-KSZ 1999, 272 |