Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers von Schätzungsgrundlagen für (erstattungsfähige) Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Normenkette
BGB § 249 Abs. 2
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die von der Klägerin begehrten Mietwagenkosten (insgesamt 2.588,25 EUR für drei Wochen) nicht in voller Höhe ersatzfähig sind, weil sie nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren. Erstattungsfähig sind vielmehr nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf; von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs kann der Geschädigte nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen (vgl. BGHNJW 2010, 1445). In Anbetracht des vom Mietwagenunternehmen in Rechnung gestellten, offensichtlich überhöhten Preises von 3.016,65 EUR (pro Tag 143,65 EUR), den die Klägerin bei der Berechnung ihrer Klageforderung selbst nicht zugrunde legt, war die Klägerin gehalten, nach günstigeren Tarifen zu fragen oder Konkurrenzangebote einzuholen, weil sie Bedenken gegen die Angemessenheit des geforderten Preises haben musste, zumal keine Eil- oder Notsituation vorlag, sondern das Fahrzeug erst 3 Tage nach dem Unfall angemietet wurde (vgl. BGHNJW 2006, 2106; 2008, 1519; 2009, 58).
Die Höhe der erforderlichen Kosten ist gem. § 287 ZPO zu schätzen; die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Heranziehung des von der Klägerin bei der Berechnung der Klageforderung zugrunde gelegten "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" wird dabei vom BGH grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet, jedoch muss die Liste nicht herangezogen werden; eine Pflicht des Gerichts, die erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste zu ermitteln, besteht demnach nicht. Vielmehr bedarf die Eignung der Liste für die Schadensschätzung der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass von Schädigerseite geltend gemachte Mängel des Mietpreisspiegels sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung der Liste hat, kann es ihre Heranziehung zur Schadensschätzung ablehnen (BGHNJW 2009, 58; vgl. auch BGHNJW 2010, 1445). So liegt der Fall hier, denn die Beklagte hat als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Schwacke-Preisspiegels drei deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter auf dem örtlich relevanten Markt aufgezeigt, die betragsmäßig unter den bereits vorgerichtlich an die Klägerin erstatteten Kosten liegen (vgl. BGHNJW-RR 2010, 1251). Dabei lässt sich der jeweilige Anbieter (...) ohne weiteres dem Text des Schriftsatzes vom 7.4.2009 entnehmen; die Beklagte hat darüber hinaus klargestellt, dass es sich bei den angegebenen Preisen um Bruttopreise handele. Zwei der drei Angebote sind auszugsweise als Ausdruck vorgelegt worden, und auch die Zugrundelegung des bei einer Zahlung im Voraus sich ergebenden Preises ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht bestritten hat, eine solche Zahlung durch Vorlage einer Kreditkarte oder Stellung einer Kaution leisten zu können. Selbst wenn naturgemäß diese Angebote erst einige Zeit nach der tatsächlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs durch die Klägerin eingeholt werden konnten, ergeben sich unter Berücksichtigung der ganz erheblich unter dem Schwacke-Spiegel liegenden Angebotspreise (etwa 900 EUR statt 2.588,25 EUR für drei Wochen) berechtigte Zweifel an der Eignung des von Klägerseite herangezogenen Mietpreisspiegels für die Schadensschätzung jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das LG die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten nicht anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006, sondern auf der Grundlage der von der Beklagten auf dem maßgeblichen örtlichen Mietmarkt eingeholten Angebote geschätzt und den bereits vorgerichtlich ausgeglichenen Betrag für ausreichend erachtet hat, um den ersatzfähigen Schaden abzudecken.
Soweit die Klägerin (lediglich) bestritten hat, dass ihr die von der Beklagten aufgeführten Angebote zur Zeit der Anmietung des Ersatzfahrzeugs tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, ist dies unerheblich. Bei der Frage, welche Kosten erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind, handelt es sich um eine Voraussetzung für die Höhe des Schadensersatzanspruchs, für die die Klägerin als Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGHNJW 2009, 58; 2008, 1519).
Hinsichtlich der Auslagenpauschale besteht über die bereits bezahlten 25 EUR hinaus kein weitergehender Ersatzanspruch der Klägerin. Für Telefon-, Porto- und Fahrtkosten ist der Klägerin pauschal ein Betrag zuzuerkennen, der mit 25 EUR gem. § 287 ZPO regelmäßig angemessen beziffert ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auf...