Verfahrensgang
AG Koblenz (Entscheidung vom 27.10.2008; Aktenzeichen 2010 Js 46783/08) |
Tenor
Auf Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen, einen Unternehmer, der Halter von 4 LKW ist, wegen vorsätzlicher Nichtausstellung von Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage (§ 20 Abs. 1 Satz 3, 21 Abs. 1 Nr. 10 FPersV) zu einer Geldbuße von 1.000 EUR verurteilt.
Einer der Beschäftigten des Betroffenen, der am 17., 19. und 20. Dezember 2007 nicht als Fahrer eingesetzt worden war, konnte bei einer Kontrolle am 21. Dezember 2007 keine entsprechende Bescheinung vorlegen. Er hatte eine derartige Bescheinigung noch nie erhalten, weil der Betroffene - so die tatrichterlichen Feststellungen - "die Nachweispflicht nicht als gesetzlich erforderlich ansah".
Den Urteilsgründen ist weiterhin zu entnehmen, dass der Betroffene behauptet hatte, von der Verpflichtung zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen keine Kenntnis gehabt zu haben. Das Gericht hielt dies für nicht glaubhaft, " unabhängig davon " aber auch einen vermeidbaren Verbotsirrtum für gegeben. Letzteres hat sich in den - der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugrunde zulegenden - Feststellungen zur Tat niedergeschlagen.
2.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet; im Übrigen ist sie unbegründet.
a)
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft unterliegt der Schuldspruch nicht deshalb der Aufhebung, weil er (auch) auf Angaben zur Sache beruht, die der Verteidiger als Vertreter des abwesenden Betroffenen gemacht hatte. Dies ist nach § 73 Abs. 3 OWiG grundsätzlich zulässig. Ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Norm vorlagen, wäre nur auf eine entsprechende, hier aber nicht erhobene Verfahrensrüge zu prüfen gewesen.
b)
Der Betroffenen wird ein echtes Unterlassungsdelikt vorgeworfen, bei dem die Unkenntnis von der gesetzlichen begründeten Handlungspflicht kein Tatbebestands-irrtum im Sinne der §§ 16 StGB, 11 Abs. 1 OWiG ist. Vielmehr begründet mangelndes Gebotsbewusstsein einen dem Verbotsirrtum nach § 17 StGB bzw. § 11 Abs. 2 OWiG gleichzustellenden Gebotsirrtum (grundlegend BGHSt 19, 295). Dass dieser Irrtum für einen Unternehmer, der sich selbstverständlich über seine Pflichten informieren muss, vermeidbar war, versteht sich von selbst. Der Schuldspruch ist somit nicht zu beanstanden.
c)
Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt demgegenüber der Aufhebung.
(1)
Eine Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR ist nicht geringfügig im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG, so dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht völlig ausgeblendet werden durften. Die Feststellung, er habe ein geregeltes Einkommen, ist nichtssagend; sie trifft auch auf einen Empfänger von "Hartz IV" zu. Auch Ahndungsrichtlinien machen eine einzelfallbezogene Prüfung nicht entbehrlich.
(2)
Obwohl in § 11 Abs. 2 OWiG eine dem § 17 Satz 2 StGB entsprechende Milderungsmöglichkeit nicht normiert ist, muss auch bei der Bußgeldbemessung eine Milderung erwogen werden (siehe dazu Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 11 Rn. 29; OLG Düsseldorf v. 26.03.1993 - 5 Ss (OWi) 60/93 - [...] - VRS 85, 296).
Fundstellen
Haufe-Index 2580368 |
ZfS 2010, 113 |
SVR 2009, 428 |