Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeinstanz bei FGG-Sachen mit Auslandsrecht
Normenkette
FGG § 19 Abs. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. c
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 04.08.2008; Aktenzeichen 1 T 206/08) |
AG Simmern (Aktenzeichen 9 XVI 5/07) |
Tenor
Das OLG Koblenz ist zur Entscheidung über die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des AG Simmern - VormG - vom 4.8.2008 funktionell nicht zuständig. Eine Übernahme der Sache wird abgelehnt.
Die Sache wird zur Entscheidung an das zuständige LG Bad Kreuznach zurückgegeben.
Gründe
Das AG Simmern hat den Antrag der Annehmenden auf Ausspruch der Adoption der Anzunehmenden zurückgewiesen. Die hiergegen von den Annehmenden eingelegte Beschwerde hat es nach Nichtabhilfeentscheidung an das LG Bad Kreuznach - Beschwerdekammer - weitergeleitet. Das LG hat die Sache an das OLG Koblenz weitergeleitet mit dem Hinweis, dass dessen Zuständigkeit gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c GVG gegeben sei.
Das OLG Koblenz ist für die Beschwerde gegen die im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidung des AG - VormG - Simmern funktionell nicht zuständig.
Gemäß § 19 Abs. 2 FGG ist in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu welchen auch die Tätigkeit des VormG gehört, für die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Entscheidungen des AG das LG zuständig.
Diese Zuständigkeit wird auch in Fällen, in welchen das AG ausländisches Recht angewandt hat, nicht gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c GVG auf das OLG übertragen. Diese Vorschrift ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar. Nach § 2 des Einführungsgesetzes zum GVG finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung.
Das gleiche Ergebnis wird sowohl vom Wortlaut des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c GVG als auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der Systematik der Verfahrensordnungen sowie Sinn und Zweck der Vorschrift getragen (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 10.8.2007 Az. I-3 Wx 155/07, 3).
§ 119 GVG regelt die Zuständigkeit der OLG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Unter diesen Begriff werden üblicherweise jedenfalls nicht die nichtkontradiktorischen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeordnet. Die Bestimmung ist mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 neu gefasst worden. Dessen Gesetzesmaterialien erweisen, dass dieses Reformgesetz das FGG-Verfahren in der hier entscheidenden Frage inhaltlich nicht berühren, sondern eine diesbezügliche Reform einem gesonderten späteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten wollte (BGH NJW-RR 2003, 644 f.; BT-Drucks. 14/4722, S. 69).
Weiterhin spricht auch die Systematik der Verfahrensordnungen gegen eine Anwendung des § 119 GVG im Rahmen eines Verfahrens nach dem FGG. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, nach der die Beschwerdezuständigkeit in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit umfassend den LGen zugewiesen ist. Der vom LG herangezogene Kommentar (Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Auflage 2006, Rz. 34) hat seine Auffassung, dass § 119 GVG auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar sei, nicht begründet. Die von ihm zum Beleg der geäußerten Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Hamm betrifft kein Verfahren nach dem FGG, sondern ein Zwangsversteigerungsverfahren nach ZPO. Eine Übertragung der Beschwerdeentscheidung auf das OLG im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wäre auch deshalb systemwidrig, weil diese Verfahrensordnung - abweichend von der ZPO - noch die weitere Beschwerde kennt, für welche das OLG zuständig ist (§§ 27, 28 FGG). Die Verlagerung der Beschwerdezuständigkeit auf das OLG würde dazu führen, dass entweder gesetzeswidrig kein dritter, auf die rechtliche Prüfung konzentrierter Rechtszug zur Verfügung stünde, oder das Beschwerdegericht auch über die gegen eine Entscheidung erhobene weitere Beschwerde entscheiden müsste, was beides nicht hinnehmbar wäre.
Eine Entscheidung über Kosten ist nicht veranlasst, desgleichen keine Wertfesetzung. Der Senat sieht keine Möglichkeit einer Zulassung der Rechtsbeschwerde, da eine Entscheidung im Sinn von § 574 ZPO nicht gegeben ist (vgl. zudem § 576 Abs. 2 ZPO; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., Rz. 9 f. zu § 574).
Fundstellen
Haufe-Index 2172198 |
OLGR-West 2009, 533 |