Normenkette
BGB §§ 488, 516, 675
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 2 O 99/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Mainz vom 3.4.2002 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Dem Beklagten wird für die Klage i.H.v. 65.000 DM (33.233,97 EUR) nebst Zinsen Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihm werden die Rechtsanwälte M. als Prozessbevollmächtigte zu den Bedingungen eines im Bezirk des LG Mainz tätigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Gründe
Der Antragsteller (im Folgenden: Kläger) verlangt von seiner Cousine G.G. (im Folgenden: Beklagte) Rückzahlung eines Teilbetrages einer Summe von insgesamt 117.000 DM, die er ihr angeblich in der Zeit zwischen 1988 bis 1990 überließ.
Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Rechtsstreit wegen Fehlens einer ausreichenden Erfolgsaussicht verweigert.
Der Kläger hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.
Er trägt vor, im Jahre 1988 habe er der Beklagten auf deren Bitten hin 25.000 DM darlehensweise zur Verfügung gestellt. Des Weiteren habe er ihr 1989 65.000 DM, 1990 35.000 DM und im selben Jahr weitere 17.000 DM übergeben, und zwar jeweils mit der Vereinbarung, dass sie diese Beträge zinsbringend anlegen und später an ihn zurückzahlen solle.
Die Beklagte bestreitet, die genannten Beträge von dem Kläger erhalten zu haben. Lediglich im Jahre 1983 habe der Kläger ihr eine Summe von 10.000 DM überlassen, die sie aber bereits zurückgezahlt habe.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg.
Dem Beklagten war, soweit er die Rückzahlung der angeblich 1989 gewährten 65.000 DM einklagen will, Prozesskostenhilfe zu gewähren, da er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Der Kläger trägt zumindest zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch i.H.v. 65.000 DM aus dem Jahre 1989 schlüssig vor. Ob es sich dabei um eine Darlehensforderung oder einen Anspruch aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag handelt, kann offen bleiben. Der Kläger behauptet jedenfalls, er habe den genannten Betrag mit der Vereinbarung an die Beklagte gezahlt, dass dieser zurückzuzahlen sei. Die Übergabe des Geldbetrages sei im November 1989 im Hauptpostamt in W. erfolgt. Ob der Vortrag des Klägers auch hinsichtlich der übrigen Zahlungen hinreichend substantiiert ist, bedarf keiner Prüfung, da es insofern, wie noch auszuführen sein wird, an einem ausreichenden Beweisantritt fehlt.
Die Übergabe des Betrages von 65.000 DM hat der Kläger durch das Zeugnis der Eheleute C. ausreichend unter Beweis gestellt. Eines gesonderten Beweisantritts zu der hierüber getroffenen Vereinbarung bedarf es nicht. Denn, sollte der Beweis der Geldübergabe gelingen, so besteht hier die tatsächliche Vermutung, dass die Parteien sich über eine Rückzahlungsverpflichtung einig waren.
Wer aus einem Darlehensvertrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag die Rückzahlung von Geld verlangt, hat zwar grundsätzlich zu beweisen, dass dieses dem anderen nicht schenkweise überlassen wurde; eine allgemeine Vermutung dafür, dass Geldleistungen mit einer Rückzahlungsvereinbarung verbunden sind, besteht nicht (BGH, Nichtannahmebeschl., Anm. zu OLG Schleswig MDR 1982, 317 [318]). Beweisanzeichen für eine solche – ggf. stillschweigende – Vereinbarung können sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. So ist z.B. bei einer Zahlung i.H.v. 20.000 DM im Rahmen einer noch nicht lange währenden Liebesbeziehung eine tatsächliche Vermutung für eine Darlehensgewährung, einen Auftrag oder eine auftragslose Geschäftsführung bejaht worden (vgl. OLG Koblenz v. 23.10.1997 – 11 U 1279/96, OLGReport Koblenz 1998, 91 = MDR 1998, 540 [541]). Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen.
Angesichts der außergewöhnlichen Höhe der behaupten Zahlung muss nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass die hingegebene Summe von 65.000 DM nicht auf Dauer bei der Beklagten verbleiben sollte und dass auch die Beklagte redlicherweise nicht von einer Schenkung ausgehen durfte. Die Leistung erfolgte nicht unter Mitgliedern einer engen Familiengemeinschaft (vgl. zu einem solchen Fall: BGH, Nichtannahmebeschl., Anm. zu OLG Schleswig MDR 1982, 317 (318). Als Cousin und Cousine stehen die Parteien zueinander nicht in einem sehr engen Verwandtschaftsverhältnis. Wenngleich der Kläger vorträgt, die Beklagte sei mit ihm zusammen aufgewachsen und „quasi für ihn eine Schwester” gewesen, so leben die Parteien doch offenbar seit Langem nicht mehr in demselben Haushalt und stehen zueinander in keinem Verhältnis, das dem zwischen Eheleuten oder zwischen Eltern und Kindern vergleichbar wäre. Dementsprechend trägt die Beklagte s...