Leitsatz (amtlich)

Eine Vergleichsgebühr erfordert keine materiellrechtliche Einigung. Ausreichend ist, dass die Parteien bei gegenseitigem Nachgeben eine das Verfahren beendende Vereinbarung und eine Kostenregelung treffen.

 

Normenkette

BRAGO § 23

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 07.05.2003; Aktenzeichen 3 O 122/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier vom 7.5.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 334,54 Euro (= 7/10 von 412 Euro nebst 16 % Mehrwertsteuer).

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus dem Erlöschen der Vollmacht ihres ursprünglichen Prozessvertreters können die Beklagten keinen Einwand ggü. dem angefochtenen Beschluss herleiten. Denn dadurch wurde die gegen sie gerichtete Kostenfestsetzung, die ihre Grundlage allein in einem Antrag der Gegenseite hat, nicht berührt. Im Übrigen ist nicht zu ersehen, dass der Vollmachtsentzug im hiesigen Verfahren bereits vor Erlass des Beschlusses angezeigt und damit wirksam geworden wäre (§ 87 Abs. 1 ZPO).

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Vergleichsgebühr – nach einem rechtskräftig festgesetzten Wert von 8.000 Euro – angefallen. Die Vereinbarung vom 31.10.2002, die das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beendete und eine Kostenregelung beinhaltete, stellt einen Vergleich i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO dar. Dass die Einigung der Parteien keinen sachlich-rechtlichen Gehalt hatte, ist ohne Belang (von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 23 Rz. 6). Es ist anerkannt, dass auch bloße Prozesserledigungs- und Kostenabsprachen Vergleichscharakter haben (OLG Hamburg JurBüro 1979, 203).

3. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Menzel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107948

JurBüro 2003, 637

MDR 2004, 356

AGS 2003, 536

r+s 2005, 46

OLGR-KSZ 2004, 72

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