Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit vorprozessual entstandener Gebühren des späteren Korrespondenzanwalts

 

Leitsatz (amtlich)

Die vorprozessual verdiente Gebühr des späteren Korrespondenzanwalts nach § 118 BRAGO kann nicht gegen den Prozessgegener festgesetzt werden.

Der Rat, nunmehr einen örtlichen Prozessbevollmächtigten einzuschalten, ist durch die Gebühr nach § 118 BRAGO abgegolten. Eine Gebühr nach § 20 BRAGO erfällt dadurch nicht und ist somit auch vom Prozessgegner nicht zu erstatten.

 

Normenkette

BRAGO §§ 20, 52, 118; ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 6 O 123/99)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier vom 21.7.2000 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Nach dem Vergleich des LG Trier vom 3.4.2000 werden die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.109,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.4.2000 festgesetzt.

2. Die weitergreifende sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 286,77 DM) hat der Kläger 70 %, der Beklagte 30 % zu tragen.

4. Die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils der Beschwerde (Wert: 85,12 DM) fallen dem Beklagten zur Last.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat einen Teilerfolg.

Die Rechtspflegerin hat die gesamten vom Kläger geltend gemachten Korrespondenzanwaltskosten von 1.328,20 DM als erstattungsfähig angesehen und zur Begründung ausgeführt, neben den Kosten einer fiktiven Informationsreise sei dem Kläger für die Tätigkeit seiner späteren Korrespondenzanwälte auch eine 7,5/10-Ratgebühr nach § 20 BRAGO zuzubilligen.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 13.6.2000 für die begehrte Festsetzung einer 7,5/10-Gebühr auf die vorprozessuale Tätigkeit des späteren Korrespondenzanwaltes abheben, ist das nicht stichhaltig. Für seine vorprozessualen Bemühungen erhält der Rechtsanwalt und spätere Korrespondenzanwalt die Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO; hierbei handelt es sich aber nicht um Prozesskosten. Nach gefestigter Senatsrechtsprechung kann daher die Gebühr für die vorprozessualen Bemühungen des Korrespondenzanwaltes nicht auf Grund der im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren getroffenen Kostenvereinbarung gegen den Prozessgegner festgesetzt werden.

Die von der Rechtspflegerin ausweislich ihres Schreibens vom 12.9.2000 (Bl. 130 GA) zuerkannte 7,5/10-Ratgebühr (§ 20 BRAGO) ist nicht angefallen und daher auch nicht erstattungsfähig. Enden die vorprozessualen Bemühungen des Rechtsanwalts (und späteren Korrespondenzanwalts) ergebnislos und muss er dem Mandanten daher nunmehr die prozessuale Durchsetzung seiner Ansprüche empfehlen, ist dieser Rat und die Bezeichnung des zuständigen Gerichts durch die bereits verdiente Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO abgegolten.

Die vom Kläger für seine abweichende Auffassung bemühte „Auslandsberührung” des vorliegenden Sachverhalts rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es ging um einen Skiunfall, den der im Bezirk des LG Trier wohnhafte Beklagte in Italien verursacht hatte. Dass die aussergerichtlich tätigen Rechtsanwälte des Klägers bei ihrer vorprozessualen Prüfung die auftauchenden Fragen der örtlichen und sachlichen Gerichtszuständigkeit als schwierig ansahen, ändert nichts daran, dass der anschließende Rat, Klage bei dem LG Trier zu erheben, neben der bereits verdienten Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO eine gesonderte Ratgebühr nach § 20 BRAGO nicht auslösen konnte.

Die Zuziehung des vorprozessual tätig gewesenen Anwaltes als Korrespondenzanwalt im gerichtlichen Verfahren war nicht notwendig, weil der Senat nach Prüfung des gesamten Prozesstoffs der Auffassung ist, dass der Kläger die Trierer Prozessbevollmächtigten unter Durchführung zweier Informationsreisen unmittelbar über den entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte informieren können.

Statt der begehrten 1.328,20 DM Korrespondenzanwaltskosten sind daher auf Klägerseite lediglich 608 DM (Kosten für zwei Informationsreisen) erstattungsfähig, was insgesamt zu folgender Ausgleichsberechnung führt:

Erstattungsfähige Kosten des Klägers 5.781,60 DM

erstattungsfähige Kosten des Beklagten 5.178,24 DM.

Mithin sind auszugleichen: 10.959,84 DM.

Davon hat der Beklagte 7/25 zu tragen,

was 3.068,75 DM

ergibt.

Da seine eigenen ausgleichsfähigen Kosten 5.178,04 DM betragen, muss der Kläger ihm demnach 2.109,49 DM erstatten.

Die weitergreifende sofortige Beschwerde des Beklagten war zurückzuweisen, weil der Kläger – wie bereits ausgeführt – ohne Einschaltung des Korrespondenzanwaltes nicht nur eine, sondern zwei Informationsreise zu seinen Trierer Prozessbevollmächtigten durchführen musste.

Da die Parteien im Beschwerdeverfahren teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, waren die außergerichtlichen Kosten verhältnismäßig zu teilen.

Dass der Beklagte die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils seiner Beschwerde zu tragen hat, folgt aus Nr. 1953 d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge