Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Annahme des Vorsatzes hinsichtlich einer Trunkenheitsfahrt bedarf sorgfältiger Prüfung und Begründung, wenn zwischen Trinkende und Antritt der Fahrt eine nicht unerhebliche Zeit liegt. Darüber hinaus kann auch daraus, dass sich ein Kraftfahrer bis zur absoluten Fahruntüchtigkeit betrinkt, darauf geschlossen werden, dass er seine Fahruntüchtigkeit billigend in Kauf nimmt.
2. Ist ein Kraftfahrer schon einmal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden, so hat diese Verurteilung nur dann eine Indizwirkung im Hinblick auf eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt, wenn der aktuelle Sachverhalt mit dem der abgeurteilten Tat vergleichbar ist.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 11.10.2007) |
Gründe
Das Amtsgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten am 20. Juni 2007 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Daneben entzog es ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von noch 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz mit Urteil vom 11. Oktober 2007 als unbegründet verworfen, jedoch den Schuldspruch teilweise dahin abgeändert, dass sie den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, verurteilt hat.
Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
"Am Freitagmorgen, dem 17. November 2006, gegen 8.00 Uhr befuhr der Angeklagte am Steuer des auf seinen Vater zugelassenen Pkw Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... den ...kreisel in K.... Bei Antritt der Fahrt war ihm bewusst, dass er aufgrund zuvor genossenen Alkohols nicht in der Lage sein werde, das Fahrzeug sicher zu führen. Am Abend zuvor hatte er bis gegen 2.30 Uhr des Tattages erhebliche Mengen Bier zu sich genommen, wobei die letzte Nahrungsaufnahme gegen 13.00 Uhr des Vortrages erfolgte.
Infolge Unachtsamkeit fuhr der Angeklagte im ...kreisel auf den langsam vorausfahrenden und von dem Zeugen G... gesteuerten Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen ..., wodurch an dessen Stoßstange ein Sachschaden in Höhe von rund 1.600,- EUR entstand, der von dem Haftpflichtversicherer des Angeklagten, bzw. dessen Vater in vollem Umfang inzwischen erstattet worden ist.
Nach dem Verkehrsunfall hielten der Angeklagte und der Zeuge G... ihre Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand im ...kreisel an, stiegen aus, schauten sich gemeinsam den Unfallschaden an und unterhielten sich eine Weile über die Ursache und den Hergang des Auffahrunfalls, wobei der Angeklagte dem Zeugen eine Mitschuld am Zustandekommen des Unfalls gab, weil dieser angeblich ohne Vorwarnung angehalten habe, während der Zeuge ihn darauf hinwies, dass er lediglich langsam gefahren sei und der Auffahrende die alleinige Schuld trage. Der Angeklagte beharrte jedoch auf einer Mitschuld des Zeugen, woraufhin dieser sich dazu entschloss, die Polizei zu rufen. Nunmehr räumte der Angeklagte plötzlich seine Alleinschuld ein und bat den Zeugen eindringlich, von der Hinzuziehung der Polizei abzusehen, womit dieser schließlich einverstanden war. Da der Zeuge an diesem Morgen seinen Wagen zur Inspektion beim Autohaus F... angemeldet hatte, schlug er dem Angeklagten vor, gemeinsam zur Firma F... zu fahren, um dort alles weitere zu besprechen und die für die Schadensabwicklung notwendigen Formalitäten - insbesondere die Feststellung der Personalien des Angeklagten und des Haftpflichtversicherer dessen PKW - zu erledigen. In dieser Situation kam zufällig ein Polizeifahrzeug vorbei, in dem der Zeuge PHM F... saß. Der Polizeibeamte hielt den Streifenwagen an und fragte die Unfallbeteiligten durch das geöffnete Seitenfenster, was geschehen sei und ob er helfen könne, woraufhin ihm jedoch beide erklärten, sie wünschten keine polizeiliche Unfallaufnahme und hätten sich geeinigt. Rein vorsorglich forderte jedoch der Zeuge G... den Angeklagten auf, auch gegenüber dem Polizeibeamten seine Alleinschuld am Zustandekommen des Auffahrunfalls zu erklären, was dieser auch tat. Daraufhin setzte der Polizeibeamte seine Fahrt fort.
Sodann setzte sich der Angeklagten wieder ans Steuer seines Wagens, obwohl er sich nach wie vor darüber im Klaren gewesen ist, dass er aufgrund des bis in die frühen Morgenstunden des Tattages zu sich genommenen Alkohols nicht in der Lage sein werde, das Fahrzeug sicher zu führen, und fuhr gefolgt von dem Zeugen G... zur Fa. F..., wo er seinen Wagen vor dem Autohaus auf der Straße in einer Parktasche kurz anhielt und im Wagen sitzen blieb, während der Zeuge G... auf das Betriebsgelände fuhr und seinen PK...