Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 14 O 29/23) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 09.06.2023, Az. 14 O 29/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Der Senat hat gewisse Zweifel, ob die Berufung mit Blick auf § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO überhaupt zulässig ist, weil der Kläger zur Verjährungsfrage, auf die das Landgericht seine Klageabweisung betreffend die gerügten Abschalteinrichtungen mit Ausnahme des Thermofensters gestützt hat, keine Ausführungen enthält (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2023 - 3 U 282/23, juris zu einem ...[A], EA897, E uro 6). Gegen diese Ausführungen zur Verjährung macht der Kläger mit der Berufung nichts geltend, er lässt die auf mehr als drei Seiten (Seiten 8 unten bis Seite 11 der Urteilsgründe) ausführlich dargelegte Begründung des Landgerichts vielmehr gänzlich unerwähnt. Dies bedarf indessen derzeit keiner abschließenden Prüfung, da die Berufung jedenfalls unbegründet ist.
II. Der Senat ist nach vorläufiger Beratung einstimmig der Auffassung, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten, sodass die Berufung - ihre Zulässigkeit unterstellt - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen wäre.
1. Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers, die wie die erstinstanzlich geltend gemachten und auch die mit der Berufungsbegründung weiter geltend gemachten (Hilfs-) Ansprüche an das Inverkehrbringen seines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung anknüpfen, wären jedenfalls verjährt.
a) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hierzu genügt es in Fällen der vorliegenden Art, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom "Diesel-" bzw. "Abgasskandal" im Allgemeinen und von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2022 - VII ZR 365/21, Rn. 17 m.w.N., juris). Dass diese Voraussetzungen vorliegend vor Schluss des Jahres 2018 erfüllt waren, hat das Landgericht mit ausführlicher Begründung, die der Senat nach eigener Überprüfung teilt, zutreffend festgestellt, soweit der Kläger sich auf die mit Bescheid des KBA vom 23.01.2018 festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen berufen hat. Da der Kläger die dem zugrundeliegenden Erwägungen mit seiner Berufung - wie bereits unter I. ausgeführt - sachlich nicht beanstandet, sind weitere Ausführungen dazu vorliegend nicht veranlasst.
b) Die Verjährung erfasst darüber hinaus allerdings auch die deliktischen Ansprüche des Klägers, die auf das Inverkehrbringen des von ihm erworbenen Fahrzeugs mit einer weiteren - nach seinem Vortrag: unzulässigen - Abschalteinrichtung gestützt sind, nämlich dem Thermofenster.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, handelt es sich bei den in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Regelungen des § 826 BGB und des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV um Anspruchsgrundlagen innerhalb eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung, die nicht durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und die daher tatsächlich und rechtlich nicht voneinander getrennt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22, Rn. 8 und 10, juris). Der maßgebliche Streitstoff besteht darin, ob der Fahrzeughersteller auf der Grundlage einer erwirkten EG-Typgenehmigung und der hinzutretenden materiell unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung schuldhaft ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug in den Verkehr gebracht und dadurch dem jeweiligen Fahrzeugerwerber einen an seine Vertrauensinvestition bei Kaufvertragsabschluss anknüpfenden Schaden zugefügt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2023 - VIa ZR 1470/22, Rn. 6 m.w.N., juris). Die konkrete Ausgestaltung des Emissionskontrollsystems bei Kauf mit einer oder mehreren manipulativen oder jedenfalls gesetzeswidrigen Abschalteinrichtungen vermag keine verschiedenen Lebenssachverhalte zu begründen, weil die Haftung im K...