Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungsfrist, Beginn der Verjährung, Nach Eintritt der Verjährung, Einrede der Verjährung, Abschalteinrichtung, Unerlaubte Handlung, Übereinstimmungsbescheinigung, Anspruchsbegründender Umstand, Ungerechtfertigte Bereicherung, Grob fahrlässige Unkenntnis, Gebrauchtwagenkauf, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Unzulässigkeit, Klagepartei, Klageabweisung, Zu berücksichtigende Tatsachen, Schluss der mündlichen Verhandlung, Rücknahme der Berufung, Gelegenheit zur Stellungnahme, Landgerichte
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Urteil vom 31.03.2023; Aktenzeichen 41 O 1803/22) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 31.03.2023, Az. 41 O 1803/22 Die, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.01.2024.
Gründe
A. Dem Hinweis des Senats liegt folgender Sach- und Streitstand zugrunde:
Der Kläger macht gegen die beiden Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Kaufs eines von der Diesel-Abgasaffäre betroffenen PKWs geltend.
Die Klagepartei erwarb am 03.05.2016 von der Firma A das Gebrauchtfahrzeug ... Touareg 3.0 V6 TDI 193 kW (EU6) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer FIN ... zu einem Kaufpreis in Höhe von 53.300,00 EUR brutto. Der Motor im streitgegenständlichen Fahrzeug wurde durch die Beklagte entwickelt und hergestellt. Die Laufleistung des Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages 9.500 Kilometer. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung belief sich die Laufleistung auf 95.067 Kilometer.
Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). In dem Rückrufbescheid geht das KBA davon aus, dass zwei unzulässige Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug verbaut sind, so dass softwarebedingt im Prüfstand eine im Vergleich zum normalen Fahrbetrieb erhöhte Rückführung von Abgasen erfolgte. Das vom KBA angeordnete Software-Update wurde am 19.06.2018 aufgespielt.
Der Kläger begehrt einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz in Höhe von mindestens 15% des Kaufpreises, also mindestens 7.995,00 EUR nebst Zinsen. Er stützt seine Ansprüche vor allem auf § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs illegale Abschalteinrichtungen verwendet, um die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Weiter bringt der Kläger vor, das Update habe verschiedene negative Auswirkungen auf das Fahrzeug, das Fahrverhalten und den Verbrauch. Er hätte das Fahrzeug in Kenntnis des Vorhandenseins der unzulässigen Abschalteinrichtung und der daraus resultierenden Mangelhaftigkeit nicht erworben.
Die Beklagte beantragte die Klageabweisung. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe spätestens im Jahr 2018 von der Betroffenheit seines Fahrzeugs von dem verpflichtenden Rückruf des KBA Kenntnis erlangt. Im Jahr 2018 seien die Beanstandungen des KBA bei V-TDI-Motoren in allen Medien omnipräsent gewesen. Zudem seien bereits im Jahr 2017 Pressemitteilungen dazu sowohl der Beklagten als auch des KBA erfolgt. Auch habe die Beklagte auf ihrer Internetseite eine FIN-Abfrage bereitgestellt, mit der die Betroffenheit des Fahrzeugs habe ermittelt werden können. Die Halter der Fahrzeuge seien in der 8. Kalenderwoche 2018 über den angeordneten Rückruf und das Erfordernis eines Updates informiert worden.
Mit dem Endurteil vom 30.03.2023 wies das Landgericht die Klage ab, da es einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 826 BGB als verjährt ansah.
Mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil verfolgt die Klagepartei ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter und macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Verjährung ausgegangen. Anders als bei ... habe es bei der Beklagten keine Ad-hoc-Mitteilung gegeben. Erst mit den Rückrufschreiben der Beklagten 2019 und 2020 habe der Kläger Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangen können. Zudem sei die temperaturabhängige Abschalteinrichtung gar nicht Gegenstand des Rückrufs durch das KBA gewesen.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 30.03.2023, 41 O 1803/22 und die gewechselten Schriftsätze der Parteienvertreter mitsamt Anlagen Bezug genommen.
B. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Ingolstadt beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Obwohl im streitgegenständlichen Fahrzeug, welches mit einem Motor der Beklagten ausgestat...