Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (nach Mahnbescheid)
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3-4, § 696
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 07.03.2005; Aktenzeichen 4 O 361/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten (Antragsgegners im Mahnverfahren) gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 7.3.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.100 EUR festgesetzt.
Gründe
Das LG (Einzelrichterin) hat nach Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens durch den Antragsteller im Mahnverfahren (Kläger) den Antrag des Beklagten (Antragsgegners im Mahnverfahren) auf Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO durch den Beschluss vom 7.3.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er eingehend begründet die Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO anstrebt.
Die gem. § 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten (Antragsgegners im Mahnverfahren) hat in der Sache keinen Erfolg. Die beantragte Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO ist im vorliegenden Fall einer Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 696 Abs. 4 ZPO nicht zu treffen. Es fehlt bereits - was der Beklagte nicht verkennt - an einer ausdrücklichen Kostenregelung für diesen Fall. Auch nach Auffassung des Senats verbietet sich eine entsprechende (analoge) Anwendung von § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO, da nach den zahlreichen Änderungen der ZPO in den letzten Jahren in Kenntnis dieses Problems keine planwidrige Lücke gegeben ist, mithin die Voraussetzungen für eine Analogie, eine entsprechende Anwendung von § 269 ZPO nicht vorliegen. Es verbleibt demnach bei der angefochtenen Entscheidung des LG.
Da jedoch diese Frage einer Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 696 Abs. 4 ZPO in nicht unerheblichem Umfang umstritten ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO zugelassen. Die Rechtsprechung wendet sich wohl überwiegend gegen eine entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. nur OLG Hamburg v. 29.12.1999 - 2 WF 150/99, OLGReport Hamburg 2000, 183; OLG Stuttgart v. 28.9.1999 - 13 W 12/99, OLGReport Stuttgart 2000, 165 = MDR 2000, 791; KG v. 7.4.1994 - 22 W 1485/94, KGReport Berlin 1995, 11 f.; OLG Stuttgart v. 8.2.1990 - 8 W 635/89, MDR 1990, 557 = MDR 1990, 557; a.A. u.a. OLG München v. 28.5.1991 - 5 U 5054/90, MDR 1992, 187 = OLGReport München 1992, 107; KG v. 18.5.1993 - 18 W 2694/93, NJW-RR 1993, 1472; sowie jüngst LG Dortmund v. 23.1.2001 - 21 T 5/01, NJW-RR 2001, 1438). In der maßgeblichen Kommentarliteratur besteht ein durchweg uneinheitliches Bild (gegen die entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO: Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 696 Rz. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 696 Rz. 20; a.A.: Baumbach/Lauterbach/Albert/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 696 Rz. 24; Musielak/Voit, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rz. 5; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 696 Rz. 13; offen - nur den Streitstand darstellend: Holch in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 696 Rz. 32, 33). Hiernach hat das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung, die Rechtsbeschwerde dient der Fortbildung des Rechts sowie auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 574 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1374531 |
MDR 2006, 176 |
OLGR-West 2005, 646 |