Leitsatz (amtlich)
1. Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind die Verhältnisse an dem Ort maßgebend, an dem die Frist zu wahren ist.
2. Haben die Kanzlei des Rechtsanwalts und das Gericht, bei dem eine Frist zu wahren ist, ihren Sitz in unterschiedlichen Bundesländern, so ist der Fristablauf bei nicht bundeseinheitlich geregelten Feiertagen keine einfache und übliche Frist, deren Berechnung ein Rechtsanwalt Angestellten übertragen dürfte; er hat in diesem Fall vielmehr die Frist selbst zu berechnen oder die Fristberechnung seiner Angestellten zu überprüfen.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 28.10.2015; Aktenzeichen 10 O 111/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilversäumnis- und Schlussurteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 28.10.2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
I. Am 06.11.2015 wurde dem Kläger das Teilversäumnis- und Schlussurteil des LG Koblenz vom 28.10.2015 zugestellt. Dem Klageantrag des Klägers wurde dabei nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Das landgerichtliche Urteil enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2015, beim Oberlandesgericht Koblenz am 03.12.2015 eingegangen, legte der Kläger fristgemäß Berufung gegen das vorgenannte Urteil ein. Die Berufungsbegründung vom 07.01.2016 erreichte das Oberlandesgericht per Telefax ebenfalls am 07.01.2016, um 16.54 Uhr. Das Original des Schriftsatzes ging am 12.01.2016 beim Oberlandesgericht ein. Mit Beschluss vom 24.05.2016 wies der Senat den Kläger darauf hin, dass die Berufungsbegründung einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, die am 06.01.2016 endete, beim Gericht eingegangen sei.
Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 beantragte der Kläger, ihm hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, vorsorglich ihm des Weiteren für die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren.
Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Ende der Berufungsbegründungsfrist sei durch die hiermit betraute Rechtsanwaltsfachangestellte ... [A] statt richtigerweise auf den 06.01.2016 versehentlich auf den 07.01.2016 notiert worden. Der 06.01.2016 sei in Bayern - wo der Klägervertreter seinen Kanzleisitz hat - seit jeher ein gesetzlicher Feiertag. Frau ... [A] habe beim Notieren der Frist übersehen, dass es sich nicht auch in Koblenz um einen gesetzlichen Feiertag handele. Dieser Irrtum sei dadurch unterstützt worden, dass dem angefochtenen Urteil keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei; durch eine dortige Benennung des OLG Koblenz als Rechtsmittelgericht wäre sie, so meint der Kläger, möglicherweise angehalten worden, die spezifischen landesrechtlichen Besonderheiten der bundesuneinheitlichen Feiertage zu beachten. - Die Berechnung der Routinefristen, insbesondere auch der Rechtsbehelfsfristen, sei vom Klägervertreter zulässigerweise auf die Rechtsanwaltsfachangestellte ... [A] übertragen worden. Nach ihrer Ausbildung, die die Fristenberechnung umfasst habe, sei Frau ... [A] zunächst weiter in ihrer Ausbildungskanzlei, seit dem 01.10.2013 sodann durchgehend in der Kanzlei der Klägervertreter tätig; sie sei dort erneut im Fristensystem geschult worden und habe sich bei der eigenverantwortlichen Fristenberechnung und -überwachung als außerordentlich zuverlässig und sorgfältig erwiesen.
Im vorliegenden Fall habe der Klägervertreter vor Antritt seines Weihnachtsurlaubes (24.12.2015 - 06.01.2016) die während dieser Zeit und unmittelbar danach ablaufenden Fristen anhand der Fristenliste ohne Vorlage der Akten mit Frau ... [A] besprochen. Absprachegemäß sei am 07.01.2016 - dem vermeintlichen Tag des Ablaufes der Berufungsbegründungsfrist - ein halber Tag für die Fertigung
der Berufungsbegründung freigehalten worden. Dass die Frist zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits verstrichen gewesen sei, sei dem Klägervertreter erst am 24.05.2016 telefonisch mitgeteilt worden und habe ihm auch vorher nicht auffallen müssen, nachdem auch das Gericht die Sache zunächst terminiert habe und dabei offenbar die Berufungsbegründungsfrist als gewahrt angesehen habe.
II. Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO.
1. Die Berufung ist nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO - zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils - begründet worden. Das angefochtene Teilversäumnis- und Schlussurteil des LG Koblenz vom 28.10.2015 wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 06.11.2015 zugestellt. Die Berufungsbegründungsfrist endete mithin am 06.01.2016. Sie endete auch nicht gemäß § 222 Abs. 2 ZPO wegen des Dreikönigstages erst am 07.01.2016. Nach allgemeiner Meinung sind für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag die Verhä...