Normenkette
FamFG § 38 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
AG Koblenz (Entscheidung vom 23.05.2012; Aktenzeichen 191 F 230/12) |
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 23.05.2012 teilweise abgeändert:
Das Urteil des Amtsgerichts Gizycko/Polen vom 11. September 2000 (R III 178/99), wonach der Antragsgegner an die Antragstellerin monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 700,00 Zloty zu zahlen hat, ist für die Zeit ab September 2011 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die am ... 1990 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie lebt in Polen und ist polnische Staatsangehörige. Mit Urteil des Amtsgerichts Gizycko/Polen vom 11. September 2000 (R III 178/99) wurde der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt von 700 Zloty zu zahlen. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 14. Mai 2012 eingegangenen Antrag, den Unterhaltstitel für vollstreckbar zu erklären.
Das Amtsgericht entsprach diesem Antrag durch den angefochtenen Beschluss, der Tenor lautet allerdings, der Antragsgegner werde verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem - nach Berichtigung - 01.05.2000 einen monatlichen Unterhalt von 700,00 Zloty zu zahlen. Die Entscheidung wird in den Gründen auf die Verordnung (EG) 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Eu.U.ntVO) und auf das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten vom 23.05.2011 (AUG) gestützt und der Antrag als solcher auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des polnischen Titels gekennzeichnet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er macht geltend, die Antragstellerin sei inzwischen volljährig; er sei zudem nicht leistungsfähig. Zudem habe er bis August 2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 185,00 EUR gezahlt; das wird von der Antragstellerin ausdrücklich eingeräumt.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Versagung der Vollstreckbarerklärung dürfe nach Art 34 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nur aus einem der in Art 24 der Verordnung aufgeführten Gründe erfolgen und ein solcher liege nicht vor.
II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg, soweit nämlich unstreitig der titulierte Unterhalt gezahlt ist, also bis August 2011, für die Folgezeit ist sie unbegründet.
1.
Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, maßgebende Rechtsgrundlage sei hier die Verordnung (EG) 4/2009, weil die Vollstreckung erst nach dem 17.06.2011 eingeleitet wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (Eu.U.nthVO) und das zur Ausführung erlassene Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) sind zum 18. Juni 2011 in Kraft getreten (Art. 76 Eu.U.nthVO und Art. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung vom 23. Mai 2011 BGBl. I 898, 919) und gelten nicht für die bei ihrem Inkrafttreten bereits eingeleiteten Vollstreckbarkeitsverfahren, wohl aber für die _ wie hier _ danach eingeleiteten (Art. 75 Abs. 1 Eu.U.nthVO und § 77 Nr. 1 AUG; vgl. BGH XII ZB 187/10- FamRZ 2011, 1568 - und Heger/Selg FamRZ 2011, 1101 ff.).
2.
Weiter ist zutreffend, dass Versagungsgründe im Sinne von Art 24 der Verordnung nicht vorliegen; solche werden auch nicht geltend gemacht.
3.
Nach § 44 AUG kann der Schuldner mit der Beschwerde aber auch (materielle) Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machen, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind. Derartigen Einwendungen sind allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht solche, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären, denn die Abänderung greift in die Rechtskraft der ausländischen Entscheidung ein (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2011, 802, m. zahlreichen Nachweisen und m. Anm. Heiderhoff). Derartige Einwände, die eine Abänderung rechtfertigen können, sind die der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Antragstellerin und der mangelnden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Diese Gründe können also der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Erst recht kommt die vom Antragsgegner seinerseits beantragte Abänderung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht; (diese müsste vor dem polnischen Gericht beantragt werden).
4.
a.
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - zu § 12 des Annerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) - kann der Schuldner allerdings rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen erheben und auch mit seiner Beschwerde j...