Leitsatz (amtlich)
1. Neben einem pauschalen Berufsaufwand kann nicht zusätzlich der Finanzierungsaufwand für eine beruflich notwendige Fahrzeuganschaffung geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die Fahrzeugfinanzierung sowohl die Berufsaufwandspauschale als auch die unterhaltsrechtliche Kilometerpauschale übersteigt (Anschluss an OLG Karlsruhe Beschluss vom 04.08.2008, Az. 2 UF 31/08, Juris, Tz. 16, 18).
2. Übersteigt die Fahrzeugfinanzierung sowohl die Berufsaufwandspauschale als auch die unterhaltsrechtliche Kilometerpauschale steht es frei, anstatt der Berufsaufwandspauschale oder der unterhaltsrechtlichen Kilometerpauschale die beruflich notwendigen Fahrtkosten konkret geltend zu machen. Hierzu genügt aber nicht die Angabe aller Pkw-Kosten, sondern auch der Mitteilung und des Nachweises, in welchem Umfang der Pkw neben dem täglichen Weg zur Arbeit und zurück ausschließlich privat genutzt wird sowie ebenfalls in welchem Umfang Fahrten von/zur Arbeit mit privaten Besorgungen (z.B. Einkäufen im Supermarkt) verbunden werden. Nur so ist eine konkrete Bezifferung der beruflichen Pkw-Kosten möglich.
Normenkette
BGB § 1578
Verfahrensgang
AG Mayen (Aktenzeichen 8b F 236/17) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 02.05.2019 in Ziff. 1 bis 3 seines Tenors teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen nachehelichen Unterhalt für die Zeit von April 2017 bis Januar 2018 in Höhe von insgesamt 2.134 EUR an die Antragstellerin und für die Zeit von Februar bis Dezember 2018 in Höhe von insgesamt 2.497 EUR an das Job Center C... zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird des Weiteren verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen nachehelichen Unterhalt für die Zeit von Januar bis April 2019 in Höhe von insgesamt 820 EUR sowie laufenden Unterhalt ab Mai 2019 befristet bis einschließlich März 2020 in Höhe von 214 EUR/mtl. zu zahlen.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
IV. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.047 EUR (2 × (212 EUR - 146 EUR) + 2 × (246 EUR - 146 EUR) + 11 × (246 EUR - 181 EUR)) festgesetzt.
Gründe
I. Die seit ...2016 geschiedenen Ehegatten streiten um nachehelichen Unterhalt. Aus der am ...1999 geschlossenen Ehe ist eine bereits am ...1997 geborene Tochter hervorgegangen, die beim Antragsgegner lebt. Während des ehelichen Zusammenlebens hatte sich die Antragstellerin um den Haushalt sowie die Betreuung dieses Kindes gekümmert und war daher nicht erwerbstätig. Über eine Berufsausbildung verfügt die Antragstellerin ebenfalls nicht. Von Februar bis Dezember 2018 bezog sie Leistungen nach SGB II in Höhe von 815,57 EUR/mtl. vom Job Center C...
Das Familiengericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin dieser ab Mai 2019 befristet bis einschließlich März 2020 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 233 EUR zuerkannt. Des Weiteren hat es Unterhaltsrückstände zugesprochen, und zwar für die Monate Januar bis April 2019 insgesamt 820 EUR sowie darüber hinaus von April 2017 bis Januar 2018 insgesamt 2.392 EUR jeweils zu zahlen an die Antragstellerin und weitere 2.706 EUR für die Monate Februar bis Dezember 2018 zu zahlen an das Job Center C... In dieser Höhe stehe der voll erwerbsfähigen Antragstellerin nach §§ 1573 Abs. 2, 1578b BGB ein Aufstockungsunterhalt zu.
Bei der Ermittlung der Höhe des Unterhalts hat das Familiengericht ein unstreitiges monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners von 1.750 EUR zugrunde gelegt. Nach Abzug des pauschalen Berufsaufwands (5%) und eines bis Mai 2017 noch gezahlten Kindesunterhalts über 81 EUR verbleibe ein um den Erwerbsbonus bereinigtes Monatsnettoeinkommen von 1.355,57 EUR bzw. 1.425 EUR. Dem sei auf Seiten der Antragstellerin ein fiktives Vollzeiterwerbseinkommen unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindestlohns gegenüber zu stellen, mithin 1.145,64 EUR/mtl. in 2017 und 2018 sowie 1.178 EUR/mtl. in 2019. Nach Abzug des pauschalen Berufsaufwands und des Erwerbstätigenbonus verblieben folglich 932,36 EUR bzw. 959,23 EUR. Hieraus errechne sich bis Mai 2017 ein nachehelicher monatlicher Unterhalt von gerundet 212 EUR, von Juni 2017 bis Dezember 2018 von 246 EUR und danach von 233 EUR (siehe Anhang zum Beschluss, Bl. 262 d.A.). Mangels ehebedingter Nachteile sei der Unterhalt gemäß § 1578b BGB bis März 2020 zu befristen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Unterhalts mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, das Familiengericht gehe zwar von einem zutreffenden Einkommen aus, habe jedoch auf seiner Seite unterhaltsrelevante Belastungen nicht berücksichtigt. Zum einen habe er auch im Juni und Juli 2017 noch Kindesunterhalt gezah...