Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung der PKH-Partei für Gerichtskosten bei Prozessvergleich
Leitsatz (amtlich)
Sind die Kosten des Rechtsstreits durch Vergleich gegeneinander aufgehoben, kann der Gegner der PKH-Partei die von ihm als Zweitschuldner gezahlten Gerichtskosten anteilig gegen die PKH-Partei festsetzen lassen, weil § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG mangels gerichtlicher Entscheidung weder direkt noch analog anwendbar ist.
Normenkette
GKG § 31; ZPO §§ 91, 104, 114, 123
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 09.11.2007; Aktenzeichen 5 O 380/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 9.11.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 953,66 EUR.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.
Der Beklagten zu 3) sind gemäß dem Kostenansatz vom 21.3.2007 die Sachverständigenauslagen von 1.907,33 EUR vollumfänglich in Rechnung gestellt worden, weil sie neben dem Kläger Kostenschuldnerin war und sich eine anteilige Belastung des Klägers, die der Kostenaufhebungsregelung im Vergleich der Parteien entsprochen hätte, nicht realisieren ließ. Das entsprach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Da der Kläger nicht Entscheidungsschuldner war, konnte die Beklagte zu 3) aus § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG nichts für sich herleiten. Die Ansicht des Klägers, diese Vorschrift habe jedenfalls deshalb angewandt werden müssen, weil die Parteien "nicht auf ihren Schutz verzichtet" hätten, geht fehl. § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG steht nicht zur Disposition der Prozessbeteiligten.
Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Beklagte zu 3) endgültig für die Sachverständigengebühren in ihrer Gesamtheit aufzukommen hat. § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG verlagert lediglich das Risiko der mangelnden Leistungsfähigkeit des Klägers von der Staatskasse auf die Beklagte zu 3), ohne etwas an der im Vergleich vereinbarten Kostenverteilung unter den Parteien zu ändern. Mithin steht der Beklagten zu 3) gem. § 123 ZPO ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Sachverständigenauslagen zu, die die Staatskasse ihr gegenüber geltend gemacht hat (Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 123 Rz. 6). Die Auffassung des Klägers, die Gewährung von Prozesskostenhilfe führe ausnahmslos zur Freistellung von jeglichen bei Gericht angefallenen Kosten, trifft damit nicht zu.
Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1931495 |
FamRZ 2008, 1204 |
JurBüro 2008, 264 |
ZAP 2008, 422 |
MDR 2008, 473 |
AGS 2008, 195 |
OLGR-West 2008, 407 |